Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die den Behörden zugekommenen Befreiungsnachweise sind von denselben, sobald sie 
ihnen entbehrlich geworden, an die Betreffenden insoweit zurückzugeben, als die Nachweise 
als genügende anzuerkennen sind. 
#23. Bei drohenden oder erfolgtem Ausbruche der Menschenblattern hat die 
Ortsbehörde auf Antrag des Bezirksarztes außerordentliche Impfungen in 
einem, auf ihre Kosten zu beschaffenden Lokale anzuordnen, dies und die im Einvernehmen 
mit dem Impfarzte festzustellenden Impf= und Nachschautermine bekannt zu machen und 
sowohl Eltern, Pflegeeltern und Vormünder aufzufordern, daß sie ihre noch ungeimpften 
Kinder dem Impfarzte behufs Vornahme der Impfung zuführen, als auch an alle er- 
wachsenen Einwohner des Ortes die Aufforderung zu richten, sich, beziehentlich nochmals, 
impfen zu lassen. 
# 21. Aerzte, welche nicht als öffentliche Impfärzte Impfungen vornehmen, 
haben sich bei den darüber zu führenden Listen — § 8 des Gesetzes — der Formulare 
V, VI und VII zu bedienen. Sie haben für jeden Ort, in welchem sie solche Impfungen 
vornehmen, eine besondere Liste aufzustellen. 
Diese Listen haben sie am Schlusse des Kalenderjahres in Dresden, Leipzig und 
Chemnitz bei den dortigen Stadträthen, anderwärts bei der Amtshauptmannschaft ein- 
zureichen. 
Zu den Impfscheinen (§ 10 des Gesetzes) haben sie sich der beigedruckten Formulare I 
und II zu bedienen. 
# 25. Am Schlusse des Kalenderjahres haben die Ortsbehörden und die 
Vorstände der Landesanstalten, beziehentlich die in § 24 genannten 
Behörden die Impflisten an den Bezirksarzt abzugeben. 
Die Bezirksärzte haben sodann eine Uebersicht der Ergebnisse der 
Impfungen und Wiederimpfungen nach den Formularen VIII und IX in je 
3 Exemplaren aufzustellen, von welchen eines an die Kreishauptmannschaft, das zweite 
an das statistische Büreau des Ministeriums des Innern einzusenden und das dritte 
zu den Akten des Bezirksarztes zu nehmen ist. 
Die Bezirksärzte haben die Impflisten spätestens bis Ende März an die- 
jenigen Behörden, von welchen sie ihnen zugestellt worden sind, zur Aufbewahrung und 
beziehentlich Benutzung derselben bei Aufstellung der nächstjährigen Impfliste zurückzugeben. 
Die Kreishauptmannschaften haben aus den von den Bezirksärzten auf- 
gestellten Uebersichten eine nach den beiden Kategorien der Impfpflichtigen in § 1 Ziffer 1 
und 2 des Gesetzes unterscheidende Gesammtübersicht über den ganzen Regierungsbezirk 
aufzustellen und dieselbe, unter Beischluß der nurgedachten Unterlagen, an das Ministerium 
des Innern einzusenden.
	        
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