Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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26. Die Thätigkeit der Impfärzte unterliegt speziell der Beaufsichtigung 
durch den Bezirksarzt und soweit dieser selbst als Impfarzt thätig ist, durch den 
medizinischen Beirath der Kreishauptmannschaft. 
Diese Beaufsichtigung ist zunächst auszuüben durch gelegentliche Anwesenheit in den 
Impf= und Nachschauterminen, dabei ist das Augenmerk in erster Linie auf die Impf- 
technik und die Feststellung des Impferfolgs, sodann auch auf die Listenführung, Be- 
schaffenheit des Impflokales und Zahl der Impflinge zu richten. 
Jedenfalls muß die Geschäftsführung der Impfärzte aller drei Jahre einer 
Revision unterzogen werden. 
Auch die Impfungen der Privatärzte sind dieser Beaufsich- 
tigung unterworfen, soweit sie nicht von denselben als Hausärzten in den 
Familien ausgeführt werden. 
Die Aufmerksamkeit der Bezirksärzte hat sich auch auf den Handel mit Lymphe zu 
erstrecken. 
&27. Die vorgeschriebenen Formulare sollen auf Staatskosten geliefert werden. 
Sie find von den Amtshauptmannschaften und in Städten mit Revidirter Städteordnung 
von den Stadträthen in der für den Vertrieb von Druckformularen für die Polizei= und 
Verwaltungsbehörden geordneten Weise zu beziehen. Durch die genannten Behörden 
sind sodann und zwar durch die Stadträthe die Schulvorsteher und Impfärzte, durch die 
Amtshauptmannschaften aber die Bürgermeister, Gemeindevorstände und Vorstände der 
Landesanstalten, sowie die Schulvorsteher und, unter Vermittelung der Bezirksärzte, die 
Impfärzte mit den erforderlichen Formularen zu versehen. 
Die Aerzte, welche nicht Impfärzte sind (§ 8 des Gesetzes), haben sich wegen Er- 
langung der Formulure für die Listen an die Ortsbehörden, wegen der Formulare für 
die Impfscheine an die Bezirksärzte zu wenden. 
§28. Für den Handel mit Thierlymphe in den Apotheken gelten 
folgende Vorschriften: 
a) Die Lymphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Niederlagen oder aus 
solchen Privatanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen sein. 
b) Die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. 
c) Die Lymphe darf nur in der von der Impfanstalt gelieferten Verpackung ab- 
gegeben werden, und dieser Verpackung müssen die Bezeichnung der Anstalt, 
Angaben über die Nummer des Versandbuches, über den Tag der Abnahme 
der Lymphe und über die in der Verpackung enthaltenen Portionen sowie eine 
Gebrauchsanweisung beigefügt sein. Letztere hat den Wortlaut der §8§ 13 
1899. 93
	        
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