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26. Die Thätigkeit der Impfärzte unterliegt speziell der Beaufsichtigung
durch den Bezirksarzt und soweit dieser selbst als Impfarzt thätig ist, durch den
medizinischen Beirath der Kreishauptmannschaft.
Diese Beaufsichtigung ist zunächst auszuüben durch gelegentliche Anwesenheit in den
Impf= und Nachschauterminen, dabei ist das Augenmerk in erster Linie auf die Impf-
technik und die Feststellung des Impferfolgs, sodann auch auf die Listenführung, Be-
schaffenheit des Impflokales und Zahl der Impflinge zu richten.
Jedenfalls muß die Geschäftsführung der Impfärzte aller drei Jahre einer
Revision unterzogen werden.
Auch die Impfungen der Privatärzte sind dieser Beaufsich-
tigung unterworfen, soweit sie nicht von denselben als Hausärzten in den
Familien ausgeführt werden.
Die Aufmerksamkeit der Bezirksärzte hat sich auch auf den Handel mit Lymphe zu
erstrecken.
&27. Die vorgeschriebenen Formulare sollen auf Staatskosten geliefert werden.
Sie find von den Amtshauptmannschaften und in Städten mit Revidirter Städteordnung
von den Stadträthen in der für den Vertrieb von Druckformularen für die Polizei= und
Verwaltungsbehörden geordneten Weise zu beziehen. Durch die genannten Behörden
sind sodann und zwar durch die Stadträthe die Schulvorsteher und Impfärzte, durch die
Amtshauptmannschaften aber die Bürgermeister, Gemeindevorstände und Vorstände der
Landesanstalten, sowie die Schulvorsteher und, unter Vermittelung der Bezirksärzte, die
Impfärzte mit den erforderlichen Formularen zu versehen.
Die Aerzte, welche nicht Impfärzte sind (§ 8 des Gesetzes), haben sich wegen Er-
langung der Formulure für die Listen an die Ortsbehörden, wegen der Formulare für
die Impfscheine an die Bezirksärzte zu wenden.
§28. Für den Handel mit Thierlymphe in den Apotheken gelten
folgende Vorschriften:
a) Die Lymphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Niederlagen oder aus
solchen Privatanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen sein.
b) Die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren.
c) Die Lymphe darf nur in der von der Impfanstalt gelieferten Verpackung ab-
gegeben werden, und dieser Verpackung müssen die Bezeichnung der Anstalt,
Angaben über die Nummer des Versandbuches, über den Tag der Abnahme
der Lymphe und über die in der Verpackung enthaltenen Portionen sowie eine
Gebrauchsanweisung beigefügt sein. Letztere hat den Wortlaut der §8§ 13
1899. 93