Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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bis 19 der Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impf- 
Z geschäfts zu befolgen sind — Beilage B —, zu enthalten. 
d) Lymphe, welche vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht abgegeben 
werden. 
e) Ueber den Empfang und die Abgabe der Lymphe ist ein Buch zu führen, in 
welchem der Tag des Empfangs, die Bezeichnung der Anstalt, in welcher die 
Lymphe gewonnen ist, der Tag der Abgabe, der Name und die Wohnung des 
Abnehmers einzutragen sind. 
#29. Aerzte und Apotheker, welche die durch gegenwärtige Verordnung 
erlassenen Vorschriften nicht beachten, sind, soweit nicht schon nach allgemeinen Straf- 
bestimmungen eine Bestrafung einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 100 4 zu 
bestrafen. 
*30. Der durch die öffentlichen Impfungen entstehende Auf- 
wand, einschließlich der Entschädigung des Impfarztes, ist als Polizeiaufwand aus der 
Gemeindekasse, beziehentlich soweit es sich um selbständige Gutsbezirke handelt, von der 
Gutsherrschaft zu übertragen und wird in zusammengesetzten Impfbezirken auf die einzelnen 
Gemeinden und beziehentlich Gutsbezirke nach Verhältniß der Zahl der jedem einzelnen 
Bestandtheile des Impfbezirks angehörigen Geimpften vertheilt. 
Dresden, am 14. Dezember 1899. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. 
Kreher.
	        
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