Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
12. 
Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu besichtigen; auch 
sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand der Impflinge 
zu befragen. 
Kinder, welche an schweren akuten oderchronischen, die Ernährung stark beeinträchtigen- 
den oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht geimpft 
und nicht wiedergeimpft werden. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und 
werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
8 13. 
Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und mit voller An— 
wendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, welche geeignet sind, Wundinfektions- 
krankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner 
Hände, der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu nehmen; auch ist der Lymphe- 
vorrath während der Impfung durch Bedecken vor Verunreinigung zu schützen. 
8 14. 
Die Thierlymphe ist thunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum 
Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Die Lymphe 
darf durch Zusätze von Glycerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden. 
8 16. 
Zur Impfung eines jeden Impflings sind nur Instrumente zu benutzen, welche durch 
trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) oder durch Alkoholbehandlung keimfrei 
gemacht sind. 
Die jedesmal für den Gebrauch nothwendige Menge von Lymphe kann entweder 
unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder auf ein keim— 
freies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen kann sie auch 
unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden. 
8 16. 
Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarme vorgenommen, und zwar 
bei Erstimpflingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem linken. Es genügen 
1899. 94
	        
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