Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 647 — 
Formular V. 
  
Liste 
der 
zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Erstimpfungen sind aufzunehmen: , .. -. 
die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, in Spalte 25 derselben vermerkten Erstimpfpflichtigen; # 
sämmtliche während des vorhergehenden Kalenderjahres geborenen und am Schlusse desselben im Impfbezirke lebenden Kinder, 
Sleichoter ob dieselben während des vorhergehenden Kalenderjahres bereits geimpft worden sind 
oder nicht; 
3. die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Impfbezirken zugezogenen und als noch nicht mit Erfelg geimpft 
überwiesenen, im vorhergehenden Kalenderjahre geborenen Kinder. 
II. In Spalte 8 ist einzutragen: *1 Z 
1. bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name derjenigen Anstalt oder derjenigen Privatperson einzutragen, von welcher das zur 
Impfung benutzte Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde; # 6 
2. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflings; 
3. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name derjenigen Anstalt oder desjenigen Impfarztes, von welchem die 
Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrten Zustande gebrauchte Lyomphe von einem einzelnen 
Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt 
aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese Spalte einzutragen. 
II. In der Spalte 25 sind zu vermerken: ç Z 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 15 mit = Nein“ verzeichneten Kinder; 
2. alle zum 1. und 2. Male, aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 16); 
3. alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 23) sowie alle nicht auffindbaren (Spalte 20) oder der Impfung 
vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 24) Kinder. 
V. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelunf' gekommen ist. 
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen beziehungsweise Bläschen an den Impfstellen. 
1899. 95 
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