Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 651 — 
ormular VI. 
.—— 
Liste 
der 
zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind auf zunehmen: . .. 
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in Spalte 26 derselben vermerkten Wiederimpfpflichtigen; 
2. sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen, mit Ausnahme der Sonntags- 
und Abendschulen, welche während des Geschäftsjahres das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob dieselben bereits angeblich 
oder wirklich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen Blattern überstanden 
haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Thatsachen vorliege, muß der Impfarzt durch Kenntnißnahme der bezüglichen ärzt- 
lichen Zeugnisse beziehungsweise durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungsfalle in den bezüglichen Spalten des 
Listenformulars verzeichnen. 
II. In Spalte 8 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Thierlymphe der Name derjenigen Anstalt oder derjeuigen Privatperson, von welcher die Lymphe bezogen wurde; 
2- bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflings; » 
3. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name derjenigen Änstalt oder desjenigen Impfarztes, von welchem die 
Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen 
Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und zunächst 
aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese Spalte einzutragen. 
II. In die Spalte 26 sind einzutragen: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 15 mit -Neinr verzeichneten Kinder: 
2- alle zum 1. oder zum 2. Male, aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus Spalte 6 und 16) 
3. alle wegen Nichtaufsindbarkeit oder#zufälliger Ortsabwesenheit nichtgeimpften (Spalte 21), auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurück- 
gestellten (Spalte 24)oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 25) Kinder. 
V. Die Erstimpfung hat als verfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. 
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen beziehungsweise Bläschen an den Impfstellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.