Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Bestimmung in 8 16 Satz 2 der Vorschriften des Bundesraths findet ent— 
sprechende Anwendung. 
& 4. Besondere Urkunden sind in den vorstehenden Fällen — ebenso wie nach § 16 
der Vorschriften des Bundesraths — nur zu errichten, wenn dies von dem Anerkennenden 
ausdrücklich beantragt wird. 
5. Auf die Errichtung besonderer Urkunden gemäß § 16 der Vorschriften des 
Bundesraths oder gemäß § 3 dieser Verordnung finden die Vorschriften der §§ 45 bis 
49, 51 bis 53 der Ausführungsverordnung vom 24. Juli 1899 mit der Maßgabe 
sinngemäße Anwendung, daß die Urkunden nicht in die Register einzutragen, sondern 
unter fortlaufenden Nummern zu besonderen Sammelakten zu nehmen sind. 
Zu denselben Akten sind auch die nach § 1 an den Standesbeamten abgegebenen 
Protokolle zu nehmen. 
Dresden, den 11. Dezember 1899. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. 
Zeibig. 
  
Druck und Verlag der Kömgl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden 
1899. 98
	        
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