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—Kl Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und
Lage . Geschirre sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage Fist
r die Taxverhandlung aufzunehmen.
33.
Das General-Kommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit-
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende
Transport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kom-
mandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das
General--Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubten-
standes vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militär-Kommissar ermächtigt, Koppelführer
zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung der betreffenden Civil-Kommissare recht-
zeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transport-Mannschaften ist danach zu
berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. Erörterungen, in welchen Ort-
schaften Koppelführer zu erlangen sein werden, sind seitens der Amtshauptleute schon im
Frieden anzustellen.
Der Militär-Kommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu
überweisen und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde militärischer-
seits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrt-
listen werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste sowie auf dem Rück-
marsche nach der Heimath die ortsüblichen Löhne sowie freies Quartier und Verpflegung
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds.
Das General-Kommando hat ferner sicher zu stellen, daß die Transportführer recht-
zeitig die erforderlichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine sowie Blanquets zu Quartier-
Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und Fourage
erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g
Stroh für besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrain u. s. w. — fiehe auch
Anlage B —) und von 6000 g Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle
übrigen Pferde.
Von dem Militär-Kommissar empfangen die Transportführer Nationale, welche,
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (6§ 21)
aufzustellen, von dem Militär-Kommissar zu vollziehen und von dem Transportführer an
den Truppentheil auszuhändigen sind.
Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär-
Kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.