Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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—Kl Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und 
Lage . Geschirre sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage Fist 
r die Taxverhandlung aufzunehmen. 
33. 
Das General-Kommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit- 
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Transport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kom- 
mandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das 
General--Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubten- 
standes vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militär-Kommissar ermächtigt, Koppelführer 
zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung der betreffenden Civil-Kommissare recht- 
zeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transport-Mannschaften ist danach zu 
berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. Erörterungen, in welchen Ort- 
schaften Koppelführer zu erlangen sein werden, sind seitens der Amtshauptleute schon im 
Frieden anzustellen. 
Der Militär-Kommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu 
überweisen und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde militärischer- 
seits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrt- 
listen werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste sowie auf dem Rück- 
marsche nach der Heimath die ortsüblichen Löhne sowie freies Quartier und Verpflegung 
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. 
Das General-Kommando hat ferner sicher zu stellen, daß die Transportführer recht- 
zeitig die erforderlichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine sowie Blanquets zu Quartier- 
Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und Fourage 
erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g 
Stroh für besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrain u. s. w. — fiehe auch 
Anlage B —) und von 6000 g Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle 
übrigen Pferde. 
Von dem Militär-Kommissar empfangen die Transportführer Nationale, welche, 
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (6§ 21) 
aufzustellen, von dem Militär-Kommissar zu vollziehen und von dem Transportführer an 
den Truppentheil auszuhändigen sind. 
Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär- 
Kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
	        
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