— 45 —
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinandergegangen sein
sollte, nimmt der Amtshauptmann resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung
eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung nach Maß—
gabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung
und Ablieferung an die Truppentheile.
8 38.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civil-Kommissar — zutreffen—
den Falls durch Vermittelung der Amtshauptmannschaft — der Kreishauptmannschaft
über den Verlauf des ganzen Geschäfs sofort Bericht zu erstatten und demselben eine
Uebersicht nach Anlage H beizufügen. 5r Kicge .
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 18 vorräthig zu haltenden
Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformularen (Anlage D), Verzeichnissen
(Anlage F), Anerkenntnissen (Anlage 6) und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft
(Anlage B0 haben die Kreishauptmannschaften für Rechnung des Militäretats anfertigen
zu lassen und schon im Frieden den Amtshauptleuten in genügender Anzahl zu über-
senden.
Die Liquidationen über die Beschaffungskosten qu. Formulare sind von den Kreis-
hauptmannschaften aufzustellen und an die betreffenden Intendanturen zur Anweisung
zu übersenden.
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Militär-Fahrscheinen
sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Natural-
Verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartier-Bescheinigungen, ferner für Beschaffung
und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenn-
eisen sorgt die Militär-Behörde.