Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines 
Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der 
letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren 
Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels 
oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rück- 
forderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen 
eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten 
nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewähr- 
leistung in Kraft. 
Als besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w.) sind Pferde aller 
Schläge anzusehen, welche durch ihr schweres Gebäude zu Trab= und Galoppbewegungen 
ungeeignet, jedoch gewöhnt sind, große Lasten gleichmäßig zu ziehen.
	        
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