Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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10. 
Bemerkungen. 
  
  
  
8. 9. 
Sind ausgehoben als Taxe der ausgehobenen Pferde 
2 Durchsahmite. 
35 Für etrag 
# „ 1. 2. 3 
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. « Zahlen Worten 
Pferde. theil. Taxator 
—. 4 Mark. 
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1. In den Rubriken 
zu 9 werden Be—- 
träge von einer 
halben Markund 
darüber für eine 
volle Mark ge— 
rechnet, Beträge 
unter einer hal- 
ben Mark blei— 
ben außer An— 
satz. 
2. Reserve-Pferde 
sind nicht in das 
National der 
ausgehobenen 
Mobilmachungs- 
Pferdeaufzuneh- 
men, sondern in 
besonderen Na- 
tionalen zu ver- 
zeichnen. 
1. In den für die Musterungs-Kommissionen abzudruckenden Blanquets lautet die Ueberschrift der 
Rubrik 8 
der Kolonne 9 auszufüllen. — 
„Sind ausgewählt als“ 
2. In den Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben sind (8 33), ist nur die Rubrik 
„Durchschnittsbetrag in Zahlen“
	        
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