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4. Polizeibehörden und Ortspolizeibehörden:
a) in Städten mit Revidirter Städteordnung die Stadträthe,
b) in mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister,
e) in Landgemeinden die Gemeindevorstände,
d) in selbständigen Gutsbezirken die Gutsvorsteher;
5. beamtete Aerzte: die Bezirksärzte;
6. Gesundheitsbehörde und Ortsgesundheitsbehörde: der Bezirksarzt;
7. weitere Kommunalverbände: die Bezirksverbände (Gesetz vom 2 1. April
1873);
8. kommunale Körperschaften:
die politischen Gemeinden,
die Bezirksverbände (Gesetz vom 2 1. April 1873),
alle sonstigen, aus Gemeinden oder Gutsbezirken zu öffentlichen Zwecken ge-
bildeten Vereinigungen (Verbände).
Handelt es sich in selbständigen Gutsbezirken um den Ausbruch oder den
Verdacht des Auftretens der gemeingefährlichen Krankheit in der Familie des Guts-
vorstehers oder der Gutsherrschaft selbst, so hat an Stelle des Gutsvorstehers die Amts-
hauptmannschaft als Polizeibehörde einzutreten. Als Vorsteher der Ortschaft (8 9
des Gesetzes) ist, soweit selbständige Gutsbezirke in Betracht kommen, der Gutsvorsteher
anzusehen.
#2. Die Kreishauptmannschaften und Amtshauptmannschaften haben
das zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten erforderliche Verfahren der ihnen
unterstellten Behörden zu überwachen und sind jederzeit, namentlich bei lässiger oder nicht
vorschriftsmäßiger Handhabung der bestehenden Vorschriften oder, wenn sich für mehrere
Ortschaften dieselben Maßnahmen nöthig machen, ohne weiteres befugt, das Erforderliche
selbst anzuordnen.
3. Die Polizeibehörden haben alle auf Grund von § 1 des Gesetzes an sie ge-
langenden Anzeigen in Ur= oder Abschrift umgehend an den Bezirksarzt weiter zu
geben und haben außerdem über den Ausbruch und den Verdacht des Auftretens einer
der in § 1 des Gesetzes genannten Krankheiten unverzüglich auch, soweit Städte mit
Revidirter Städteordnung in Betracht kommen, der Kreishauptmannschaft, im
übrigen der Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten. Im Falle von Gefahr
sind sie verpflichtet, auch ohne erst die Erklärung des Bezirksarztes abzuwarten, ohne
weiteres selbständig die erforderlichen Abwehrmaßregeln zu treffen.