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1. die Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden
für die Bezirke der Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen;
2. das hygienische Institut der Universität Leipzig
für die Bezirke der Kreishauptmannschaften Leipzig, Chemnitz und Zwickau
beauftragt.
Die Vorsteher dieser Institute haben zugleich die Funktion der in Ziffer 5 der Grund—
sätze O bezeichneten Sachverständigen.
16. Die Kosten der behördlichen Ermittelungen, einschließlich des durch Zuziehung
eines anderen Arztes — vergl. § 12 dieser Verordnung — entstehenden Aufwands,
ferner die Kosten der Beobachtung, der Desinfektion und der besonderen Vorsichtsmaß-
regeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen —
8 37 des Gesetzes — fallen den Gemeinden, in selbständigen Gutsbezirken aber den
Gutsherrschaften zur Last.
Die Entschädigung der Bezirksärzte liegt der Staatskasse und soweit einzelne Ge-
meinden eigene Bezirksärzte angestellt haben, den Kassen dieser Gemeinden ob.
& 17. Für die Desinfektion bei Pest hinsichtlich der Fahrzeuge des Fluß= und
Binnenschiffverkehrs, welche unter II Ziffer 14 der Desinfektionsanweisung (Anlage 1 der
vorläufigen Ausführungsbestimmungen in der Bekanntmachung des Reichskanzlers) erwähnt
wird, ist bis auf weiteres die nachstehend unter C abgedruckte Desinfektionsanweisung für
die einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe zum Anhalt zu nehmen.
# 18. Aufgehoben werden:
1. Die Verordnung vom 9. Mai 1890 — Dresdner Journal Nr. 112 —, be-
treffend die Anzeigepflicht der Aerzte beim Vorkommen epidemischer Krankheiten, soweit
sich diese Verordnung auf Cholera bezieht.
2. Die Verordnung vom 5. Mai 1898 — Dresdner Journal Nr. 109 —, die
Anzeigepflicht beim Auftreten der Lepra betreffend.
3. Die Verordnung vom 13. September 1899, die Anzeigepflicht beim Auftreten
der Pest betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 415.
Ferner erledigt sich die durch Punkt 1 der Verordnung vom 19. Januar 1886 (G.=
u. V.-Bl. S. 11) dem Familienoberhaupt oder dem Besitzer der Wohnung beziehentlich
Behausung auferlegte Verpflichtung zur Erstattung einer besonderen Anzeige über vor-
kommende Erkrankungen oder Todesfälle an Pocken. Die Polizeibehörden haben
vielmehr die ihnen nach §§ 1 und 2 des Reichsgesetzes zugehenden Anzeigen, soweit die-
selben Pocken betreffen, nöthigenfalls nach vorheriger Vervollständigung der Angaben über
Vor= und Zunamen, Jahr und Tag der Geburt, Stand oder Beruf des Erkrankten oder
Verstorbenen, sowie unter Benennung des zugezogenen Arztes ungesäumt an den Bezirks-