Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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1. die Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden 
für die Bezirke der Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen; 
2. das hygienische Institut der Universität Leipzig 
für die Bezirke der Kreishauptmannschaften Leipzig, Chemnitz und Zwickau 
beauftragt. 
Die Vorsteher dieser Institute haben zugleich die Funktion der in Ziffer 5 der Grund— 
sätze O bezeichneten Sachverständigen. 
16. Die Kosten der behördlichen Ermittelungen, einschließlich des durch Zuziehung 
eines anderen Arztes — vergl. § 12 dieser Verordnung — entstehenden Aufwands, 
ferner die Kosten der Beobachtung, der Desinfektion und der besonderen Vorsichtsmaß- 
regeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen — 
8 37 des Gesetzes — fallen den Gemeinden, in selbständigen Gutsbezirken aber den 
Gutsherrschaften zur Last. 
Die Entschädigung der Bezirksärzte liegt der Staatskasse und soweit einzelne Ge- 
meinden eigene Bezirksärzte angestellt haben, den Kassen dieser Gemeinden ob. 
& 17. Für die Desinfektion bei Pest hinsichtlich der Fahrzeuge des Fluß= und 
Binnenschiffverkehrs, welche unter II Ziffer 14 der Desinfektionsanweisung (Anlage 1 der 
vorläufigen Ausführungsbestimmungen in der Bekanntmachung des Reichskanzlers) erwähnt 
wird, ist bis auf weiteres die nachstehend unter C abgedruckte Desinfektionsanweisung für 
die einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe zum Anhalt zu nehmen. 
# 18. Aufgehoben werden: 
1. Die Verordnung vom 9. Mai 1890 — Dresdner Journal Nr. 112 —, be- 
treffend die Anzeigepflicht der Aerzte beim Vorkommen epidemischer Krankheiten, soweit 
sich diese Verordnung auf Cholera bezieht. 
2. Die Verordnung vom 5. Mai 1898 — Dresdner Journal Nr. 109 —, die 
Anzeigepflicht beim Auftreten der Lepra betreffend. 
3. Die Verordnung vom 13. September 1899, die Anzeigepflicht beim Auftreten 
der Pest betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 415. 
Ferner erledigt sich die durch Punkt 1 der Verordnung vom 19. Januar 1886 (G.= 
u. V.-Bl. S. 11) dem Familienoberhaupt oder dem Besitzer der Wohnung beziehentlich 
Behausung auferlegte Verpflichtung zur Erstattung einer besonderen Anzeige über vor- 
kommende Erkrankungen oder Todesfälle an Pocken. Die Polizeibehörden haben 
vielmehr die ihnen nach §§ 1 und 2 des Reichsgesetzes zugehenden Anzeigen, soweit die- 
selben Pocken betreffen, nöthigenfalls nach vorheriger Vervollständigung der Angaben über 
Vor= und Zunamen, Jahr und Tag der Geburt, Stand oder Beruf des Erkrankten oder 
Verstorbenen, sowie unter Benennung des zugezogenen Arztes ungesäumt an den Bezirks-
	        
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