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arzt abzugeben; diesem liegt ob, hierauf gemäß der Verordnung vom 19. Januar 1886
weiter zu verfahren. Dagegen haben bei Diphtherie, Typhus und Scharlach
die zur Behandlung zugezogenen Aerzte, wie bisher, so auch fernerhin bei Vermeidung
von 15 4 Strafe dem Bezirksarzt von jedem einzelnen Erkrankungsfall sofort und
spätestens binnen 24 Stunden von erlangter Kenntniß an mündlich oder schriftlich Anzeige
zu erstatten; bei Postsendungen ist Frankirung dieser Anzeige nicht erforderlich.
Auch hat es bei demjenigen, was in der Verordnung vom 22. Mai 1882 (G.= u.
V.-Bl. S. 106) über das stille Begräbnifß der an Pocken, Scharlachfieber, Diph-
theritis, Lepra und Flecktyphus verstorbenen Personen und im Gesetz vom 20. Juli 1850
(G.= u. V.-Bl. S. 184) über die Anordnung des stillen Begräbnisses überhaupt bestimmt
worden ist, allenthalben zu verbleiben.
Dresden, den 12. Dezember 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
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Grunéeiätze,
die bei der Bekämpfung der Pest zu beobachten sind.
Kreher.
1. Um die Erfüllung der Anzeigepflicht für Pest= und pestverdächtige Fälle thunlichst
zu sichern, haben die Polizeibehörden derjenigen Bezirke, welche durch die Pest bedroht
erscheinen, durch öffentliche Bekanntmachungen auf die bestehende Anzeigepflicht hinzuweisen.
Auch haben sie eine Belehrung der Bevölkerung in dem Sinne eintreten zu lassen, daß als
pestverdächtige Erkrankungen insbesondere schnell entstandene, mit hohem Fieber und mit
schweren Störungen des Allgemeinbefindens verbundene Drüsenschwellungen anzusehen
sind, sofern nicht eine andere Ursache für diese Erscheinungen bestimmt nachgewiesen ist,
ferner daß nach dem festgestellten Ausbruche der Pest als pestverdächtig außerdem zu
gelten haben alle Erkrankungen und Todesfälle an Lungenentzündung, welche in dem
gefährdeten Orte oder Bezirke sich ereignen. Geeignet erscheinenden Falles sind bezügliche
Bekanntmachungen während der Dauer der Pestgefahr zu wiederholen.