Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungs- 
bezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch An- 
ordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Generalkommando 
und dem Kreishauptmann telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten 
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die ge- 
forderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen 
kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kom- 
mission dem Generalkommando und dem Kreishauptmann unter Angabe des bei jeder 
Klasse wahrscheinlich eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten. 
Das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Kreishauptmann veranlaßt die 
sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Aushebungsbezirken des Regierungsbezirks 
nöthigenfalls des Pferdegestellungs-Bezirkes. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an das 
Generalkommando und den Kreishauptmann mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel 
kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind. 
8 29. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Aushebungsbezirks wegen nachträglich er— 
kannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst 
die 3 pCt. Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits als 
kriegsbrauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein sollte, 
hebt der Amtshauptmann oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Thier- 
arztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie abschätzen und den 
Truppentheilen zuführen. 
§ 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilkommissar dem Amtshaupt- 
mann und dieser dem Kreishauptmann über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort 
Bericht zu erstatten und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. 42 4 
g 31. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 17 vorräthig zu haltenden 
Befehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage ), Verzeichnissen 
1900. 9
	        
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