Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Lungenauswurf, Lungenödemflüssigkeit und Urin des Kranken werden in starkwandige 
Gläser gefüllt. 
b) von der (eiche. 
Die Obduktion der Leiche ist in der Regel nur soweit auszuführen, wie die Sicherung 
der bakteriologischen Diagnose beziehungsweise die Gewinnung des geeigneten Unter- 
suchungsmaterials es erfordern. Meist wird es genügen, der bereits in den abgedichteten 
Sarg gelegten Leiche folgendes Material zu entnehmen: 
1. eine geschwollene Lymphdrüse (möglichst einen sogenannten primären Bubo), 
2. ein etwa wallnußgroßes Stück der durch einen Schnitt am linken Rippenbogen 
zugänglich gemachten Milz, 
3. 10 bis 20 cem Blut, das zweckmäßig einer Vena jugularis entnommen wird. 
Falls ein Bubo nicht aufzufinden ist oder der Verdacht auf Lungenpest besteht, 
so sind die Brusteingeweide vorsichtig herauszunehmen und die Lungen auf pneu- 
monische Herde zu untersuchen. Unter solchen Umständen sind 
4. aus erkrankt oder verdächtig befundenen Lungentheilen ein oder einige etwa wall- 
nußgroße Stücke zu entnehmen. 
Die Organstücke werden zusammen, das Blut für sich, in ein weithalsiges 
Pulverglas gethan. 
B. Behandlung der zur Aufnahme von Untersuchungsmaterial bestimmten Gefäße. 
Die Pulvergläser dürfen nicht zu dünnwandig sein und müssen vor dem Gebrauche 
frisch ausgekocht werden. Nach der Aufnahme des Untersuchungsmaterials sind sie mit 
eingeriebenen Glasstopfen oder frisch ausgekochten Korken zu verschließen und die Stopfen 
mit Pergamentpapier zu überbinden. 
Die Gefäße dürfen nicht mit einer Desinfektionsflüssigkeit ausgespült sein, auch darf 
zu dem Untersuchungsmateriale keine fremde Flüssigkeit hinzugesetzt werden. 
C. Verpackung und Versendung. 
In eine Sendung dürfen immer nur Untersuchungsmaterialien von einem Kranken 
beziehungsweise einer Leiche gepackt werden. Ein Schein ist beizulegen, auf dem anzu- 
geben sind: die einzelnen Bestandtheile der Sendung, Name, Alter, Geschlecht des Kranken 
beziehungsweise der Leiche, Tag und Ort der Erkrankung, Heimaths= beziehungsweise 
Herkunftsort der von auswärts zugereisten Personen, Krankheitsform, Tag und Stunde 
des Todes, Tag und Stunde der Entnahme des Untersuchungsmaterials. Auf jedem 
einzelnen Glase ist außerdem der Inhalt zu verzeichnen.
	        
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