Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Kleider der Kranken und der mit ihnen in Berührung gekommenen Personen, sondern 
auch die Wäsche und Kleider rc. sämmtlicher Mitreisender derselben Abtheilung oder 
Klasse. Das verschlossene Reisegepäck, welches während der Reise nicht benutzt worden 
ist, wird dagegen nur in seltenen Fällen der Desinfektion unterzogen werden müssen. 
Die Sachen und Effekten 2c., Kabinen, Salons 2c. der Reisenden l. und II. Kajüte 
sind in der Regel nur soweit zu desinfiziren, als sie von Kranken oder der Infektion aus- 
gesetzten Angehörigen derselben benutzt worden sind. Auf Schiffen, welche wegen Pest- 
gefahr der gesundheitlichen Kontrole unterliegen, aber bei der Ankunft als rein befunden 
werden, kann nach Ermessen des beamteten Arztes eine Desinfektion von Wäschestücken, 
Bekleidungsgegenständen des täglichen Gebrauchs und sonstigen Sachen der Schiffsmann- 
schaft und der Reisenden angeordnet werden, sofern diese Gegenstände als mit dem 
Ansteckungsstoffe der Pest behaftet zu erachten sind. 
83. 
Die Aborte auf Schiffen sind meist so eingerichtet, daß die Ausleerungen unmittelbar 
ins Wasser gelangen. Auf verseuchten oder verdächtigen Schiffen sind diese Klosets für 
die Dauer des Aufenthalts im Hafen zu schließen und besondere Eimerklosets an Bord 
zu verwenden, deren Inhalt täglich desinfizirt werden muß. 
8 4. 
Das an Bord befindliche Trink- und Gebrauchswasser ist auf Schiffen mit langer 
Reisedauer zu desinfiziren und durch gutes Trink- und Gebrauchswasser zu ersetzen, wenn 
die während der Reise vorgekommenen Krankheitsfälle mit Wahrscheinlichkeit auf den 
Genuß desselben zurückzuführen sind. Bei Schiffen mit kurzer Reisedauer muß, auch wenn 
keine Erkrankungsfälle an Bord vorgekommen sind, das aus einem cholera-, gelbfieber- 
oder pestverseuchten Hafen stammende Trink= und Gebrauchswasser desinfizirt werden, 
sofern nicht etwa zuverlässige Nachrichten über die einwandsfreie Wasserentnahme vorliegen. 
§ 5. 
Das Bilgewasser derjenigen Schiffe, auf welchen unter dem Heizer= und Maschinen- 
personal oder unter den im Zwischendecke wohnenden Mannschaften und Reisenden 
Cholera-, Gelbfieber= oder Pestfälle während der Reise im Abgangs= oder Ankunftshafen 
vorgekommen sind, ist zu desinfiziren, sofern angenommen werden muß, daß etwa in das 
Bilgewasser hineingelangte Krankheitskeime noch infizirend wirken können. 
Das Gleiche gilt von dem Bilgewasser hölzerner Schiffe, welche längere Zeit in 
einem cholera-, gelbfieber= oder pestverseuchten Hafen gelegen haben und nach kürzerer 
als 14 tägiger Reise ankommen, auch wenn keine Krankheitsfälle an Bord vor- 
gekommen sind.
	        
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