Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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III. Anwendung der Desinfektionsmittel im einzelnen. 
88. 
1. Alle Absonderungen und Ausleerungen der Kranken (Blut, Eiter und andere 
Wundabsonderungen, Erbrochenes, Auswurf, Nasenschleim, Stuhlgang, Urin) sind mit 
Karbolsäurelösung oder Kalkmilch (§ 7 a und c1) zu desinfiziren. Es empfiehlt sich, 
solche Absonderungen und Ausleerungen unmittelbar in Gefäßen aufzufangen, welche die 
Desinfektionsflüssigkeit in mindestens gleicher Menge enthalten, und sie hierauf mit der 
letzteren gründlich zu verrühren. Zur Desinfektion der flüssigen Abgänge kann auch 
Chlorkalk benutzt werden. Von demselben sind je einem Liter der Abgänge mindestens 
4 gehäufte Eßlöffel voll in Pulverform hinzuzusetzen und gut damit zu mischen. Die 
Abgänge dürfen in jedem Falle erst nach einer mindestens 2 Stunden dauernden Ein- 
wirkung des Desinfektionsmittels beseitigt werden. 
Verbandgegenstände sind unmittelbar nach dem Gebrauche zu verbrennen oder in 
solche Gefäße zu legen, welche mit Karbolsäure= oder Kaliseifen-Lösung (§ 7 àa und b) 
soweit gefüllt sind, daß die Gegenstände von der Lösung vollständig bedeckt sind. Die 
Gemische müssen mindestens eine Stunde stehen bleiben, ehe sie als unschädlich beseitigt 
werden dürfen. Bei Anwendung von Chlorkalk genügen 20 Minuten. Die desinfizirten 
Aueleerungen können in den Abort oder in die für die sonstigen Abgänge bestimmten 
Ausgußstellen geschüttet werden. 
Schmutzwässer sind in ähnlicher Weise zu desinfiziren und zwar ist von der Kalkmilch 
soviel zuzusetzen, daß das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt. 
Erst eine Stunde nach Eintritt dieser Reaktion darf das Schmutzwasser abgegossen werden. 
2. Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirten Dingen 
(Ausleerungen der Kranken, beschmutzter Wäsche 2c.) in Berührung gekommen sind, durch 
gründliches Waschen mit Karbolseifenlösung desinfizirt werden. 
l 9. 
Bett= und Leibwäsche sowie Kleidungsstücke, Teppiche und dergleichen können in ein 
Gefäß mit Karbolsäurelösung oder Kaliseifenlösung (§ 7 a und b) gesteckt werden. Die 
Flüssigkeit muß in den Gefäßen die eingetauchten Gegenstände vollständig bedecken. In 
diesen Flüssigkeiten bleiben die Gegenstände 12 Stunden. Dann werden sie mit Wasser 
gespült und weiter gereinigt, das dabei ablaufende Wasser kann als unverdächtig behandelt 
werden. 
810. 
Wo Dampfapparate vorhanden sind, werden Kleidungsstücke, Wäsche, Matratzen und 
Alles, was sich zur Desinfektion in solchen Apparaten eignet, darin desinfizirt (§ 7). 
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