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Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landes-Versicherungsamt mittels Be-
schlusses (§8 2 flg.).
§&9. Der Antrag auf Entscheidung des Landes-Versicherungsamts, insbesondere
der Rekurs an dasselbe, muß an das Landes-Versicherungsamt schriftlich gerichtet werden.
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen sind
die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der Beweismittel für die-
selben anzuführen.
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen.
& 10. Das Landes-Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrags dem Gegner
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu
einem Monate zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich die
Verwarnung auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht,
die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus
wichtigen Gründen verlängert werden.
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schristsätzen sind Abschriften beizufügen,
welche dem Gegner von dem Landes-Versicherungsamt zuzustellen sind.
§ 11. Anträge und Gegenschriften (§§8 9, 10) müssen entweder von den Betheiligten
selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet
sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Verwandte der auf-
steigenden Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie können auch ohne
schriftliche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden.
Das Landes-Versicherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das münd-
liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche Ver-
handeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist.
12. Die Entscheidung erfolgt, soweit nicht in den Unfallversicherungsgesetzen oder
dieser Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung vor
dem Landes-Versicherungsamt. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden an-
beraumt. Die Betheiligten werden mittels eingeschriebenen Briefes von dem Termin mit
dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten
werde entschieden werden. Hält das Landes-Versicherungsamt das persönliche Erscheinen
eines Betheiligten für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen
ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können.
13. Von dem Vorsitzenden ist ein Berichterstatter zu ernennen, welcher, sofern
dies von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termine eine schriftliche Sach-
darstellung vorzulegen hat.