Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landes-Versicherungsamt mittels Be- 
schlusses (§8 2 flg.). 
§&9. Der Antrag auf Entscheidung des Landes-Versicherungsamts, insbesondere 
der Rekurs an dasselbe, muß an das Landes-Versicherungsamt schriftlich gerichtet werden. 
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen sind 
die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der Beweismittel für die- 
selben anzuführen. 
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen. 
& 10. Das Landes-Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrags dem Gegner 
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu 
einem Monate zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich die 
Verwarnung auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, 
die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus 
wichtigen Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schristsätzen sind Abschriften beizufügen, 
welche dem Gegner von dem Landes-Versicherungsamt zuzustellen sind. 
§ 11. Anträge und Gegenschriften (§§8 9, 10) müssen entweder von den Betheiligten 
selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet 
sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Verwandte der auf- 
steigenden Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie können auch ohne 
schriftliche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. 
Das Landes-Versicherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das münd- 
liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche Ver- 
handeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist. 
12. Die Entscheidung erfolgt, soweit nicht in den Unfallversicherungsgesetzen oder 
dieser Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung vor 
dem Landes-Versicherungsamt. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden an- 
beraumt. Die Betheiligten werden mittels eingeschriebenen Briefes von dem Termin mit 
dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten 
werde entschieden werden. Hält das Landes-Versicherungsamt das persönliche Erscheinen 
eines Betheiligten für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen 
ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
13. Von dem Vorsitzenden ist ein Berichterstatter zu ernennen, welcher, sofern 
dies von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termine eine schriftliche Sach- 
darstellung vorzulegen hat.
	        
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