Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
1VW 6 5. ½m½ 6. 
als Taxe der ausgehobenen Pferde. 
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B für . 2. 3. Ourchschnittsbetrag Bemerkungen. 
% 
3 2. welchen Taxator in in 
— 8 = Truppen Zahlen Worten 
D . 
S 
theil. 5 3 M M Mark 
  
1. In der Spalte 5 werden Beträge von 
« einer halben Mark und darüber für 
eine volle Mark gerechnet; Beträge 
unter einer halben Mark bleiben 
außer Ansatz. 
2. Reservepferde sind nicht in das National 
der ausgehobenen Mobilmachungs- 
i pferde aufzunehmen, sondern in be— 
sonderen Nationalen zu verzeichnen. 
  
  
  
  
In den Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben sind, ist nur der Durchschnittsbetrag 
der Taxe in Zahlen auszufüllen.
	        
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