Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, 
mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 
11) bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Jeitungen, Zeit- 
schriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke rc. handschriftlich zu 
bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu 
unterstreichen; 
12) Modebilder, Landkarten 2c. auszumalen; 
13) bei Ausschnitten aus Jeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder auf mechani- 
schem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel 
entnommen ist), hinzuzufügen; 
14) bei QOuittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das Invalidenversicherungs- 
gesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu ent- 
werthen oder zu vernichten; 
15) bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder deren 
Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes 
abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder 
der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder anf mechani- 
schem Wege einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu 
durchstreichen. 
Weitere Jusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit Durchdruck, Kopir- 
presse oder Schreibmaschine (uu) oder durch Ueberkleben, Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, 
Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern,) Siffern oder Zeichen 2c. statt- 
gefunden haben, sind bei Drucksachen nicht gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, 
Anstriche und Unterstreichungen dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter 
Sprache herstellen. 
XI Orucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. 
XII Durucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und 
Nachbarortsverkehrs (s. 37): 
bis 50 Gramm einschließligggnnn . ... 3 f.) 
über 50 „ 100 „ »s-.............................. 5-, 
»100»250» ».............................. 10:-, 
»250»500» ».............................. 20-", 
»500Grammbis1Kilogrammeinschließlich........................ 30 
Unfrankirte Drucksachen gelangen nicht zur Absendung. 
XIII Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
	        
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