Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel 
oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung 
der Fläschchen von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hinreichende Wider. 
standsfähigkeit besitzen und mit aufsaugenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Oeckel 
verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältniß eingeschlossen 
zu werden; 
3) schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben) weiche Seife, Harze 2c. müssen zunächst in 
eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament 2c.) eingeschlossen 
und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden; 
4) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder 
Pergament eingeschlossen werden; 
5) lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden) die so beschaffen sind, daß sie jede 
Gefahr ausschließen. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts 
möglich ist. 
Vil Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr 
verbunden sein würde. 
IX Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und 
Nachbarortsverkehrs (§. 37): 
bis 250 Gramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 10 Pf., 
über 250 bis 350 Gramm einschließli . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 20 2. 
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung. 
X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des Fehl- 
betrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
S. 11. 
1 Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien 
dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß: 
1) jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und 
der Ausdehnung nicht überschreitet; 
2) das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet. 
. Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und 
Nachbarortsverkehrs (6. 37): 
bis 250 Gramm einschließlich .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 10., 
über 2500 „ 500 »............................. 20 „ 
* 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließliiggg .. 30 
Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung. 
Zusammen- 
packen von 
Drucksachen, 
Geschäfts- 
papieren und 
Waaren- 
proben.
	        
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