Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Abholung der 
Postsendungen. 
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b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen; 
c) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. 
§. 42. 
1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu 
lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Erklärung in der von der Post- 
verwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt nieder- 
legen. Hinsichtlich der Beglaubigung der Unterschrift unter der Erklärung gelten die Vorschriften 
des §. 39 ul. Die Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde 
ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer 
eingegangenen Postsendungen melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen Abholungs- 
erklärung gestattet. 
. Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A. eine 
zweite Person B. derart benannt ist, daß nach §. 39 1V und wunr die Aushändigung auch an B. erfolgen 
darf, so findet auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung 
ohne Weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete, 
wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört. 
U. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten, von eingeschriebenen 
Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen 
hat, sind bezüglich der Bestellung oder Abholung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werthangabe nebst den 
Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
Jc) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger baar aus- 
gezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden, 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IV. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer 
spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die 
Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Ge- 
nehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der 
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei Packeten mit Werth- 
angabe zunächst nur die Postpacketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abbholer 
verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer 
ausgehändigt.
	        
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