Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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VI. Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten 
der Postanstalt: 
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vorzeigung von 
Postaufträgen ankommt; 
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werthangabe 
handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändige versehen sind; 
4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei 
Sendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen ab- 
holen läßt. 
Die Ablehnung der Jahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der Annahme. 
S. 43. 
1 Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen 
(55. 361 und u, 42 v) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalter- 
dienststunden der Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei ge- 
wöhnlichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe 
und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangs- 
bescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung) abgiebt. 
II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels 
unter dem Ablieferungsschein 2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher 
diesen Schein 2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen 
nicht ob. 
Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ablieferungs- 
scheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt abzufordern, so werden 
a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem 
Eingang unter Beachtung der Vorschriften des §. 42 vr. in die Wohnung bestellt, 
b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sendungen 
mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als un- 
bestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach §§. 361 
und 42 wr die Postpacketadressen rc. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben die 
Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung oder die 
Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein (vergl. 8. 69). 
S. 44. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Auf- 
enthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen und Post- 
19* 
Aushändigung 
der Sendungen 
und Geld- 
beträge nach 
Behändigung 
der Postpacket- 
adressen, 
Ablieferungs- 
scheine und 
Post- 
anweisungen. 
Nachsendung 
der 
Postsendungen.
	        
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