Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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anweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. 
Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige 
Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich 
bezeichnete Person verlangt hat. 
I1. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen, 
entweder des Absenders oder des Empfängers. 
1 Für Packete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der Nachsendung das 
Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Porto- 
zuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein 
neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie 
die Gebühr von 1 Mark für dringende Packete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden 
bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
Gehen gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der Ortstaxe des 
Aufgabeorts (§. 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Ferntaxe frankirt, so werden sie 
entsprechend nachtaxirt. 
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere 
Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für den 
Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. 
Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung 
nach dem früheren Bezugsorte nicht in Ansatz. 
8g. 45. 
— 1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
Postsendungen 1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach 
Bestimmun 6 den Vorschriften im F. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
orte. go— 2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn eine Sendung mit dem Vermerke »Postlagernd« nicht innerhalb eines Monats vom 
Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Thieren (8. 6) nicht spätestens 
innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit Postlagernde bezeichnet ist, 
nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und zur Bestellung nicht geeignete 
Packete auf Grund der ausgehändigten Ablieferungsscheine 2c#. oder bei Postanweisungen 
die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang 
genommen werden (. 43 urb); 
6) wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel enthält, an welchem 
der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung 
sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird.
	        
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