Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am 
Aufgabeorte. 
— 144 — 
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falles, daß 
und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Postpacketadresse zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt 
nur ein bei den unter 16 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer 
mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren 
Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt 
haben, dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen. 
VIII. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das Porto und die 
Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird 
jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz 
nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für 
Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für 
zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Absender 
ausdrücklich verlangt hat, daß das Packet auch bei der Rücksendung als = Dringend" behandelt werde. 
g. 46. 
1 Die nach Maßgabe des F. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurück- 
gehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk 
einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung 
der anderen Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden 
Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine 
Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die ursprünglich 
nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt bei Ueberweisung der Sendungen nach Orten außerhalb 
des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxirung (vergl. §. 44 um). 
Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den 
für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. 
U Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung 
an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen 
Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Ver- 
schwiegenheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem 
Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird 
hiernächst mittelst Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder 
verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb Tage 
nach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die 
Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post- 
Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen 
Gegenstände aber vernichtet werden.
	        
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