Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Bespannung. 
Abfertigung. 
— 156 — 
1. Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten eine QOuittung 
ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß, widrigenfalls er zu gewärtigen 
hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des gezahlten 
Betrags unterbrochen oder die nochmalige Jahlung von ihm verlangt wird. 
In Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur insoweit statthaft, 
als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
IV. Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, 
und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine 
gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr von 1 Mark zu zahlen. 
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Bestellgebühr und Wege-2c. 
Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, für welche der Reisende es wünscht, 
erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen will. 
Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich 
geschmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vorausbezahlung stattgefunden hat, unter- 
wegs verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, so wird ihm das zuviel bezahlte Extra- 
postgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an dem Orte, 
wo er seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten QOuittung (u) und gegen 
Empfangsbescheinigung erstattet. 
S. 66. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen sowie nach dem 
Umfang und dem Gewichte der Ladung. 
II Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde 
nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden 
vorzustellen. Kommt keine Einigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Ent- 
scheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Postbalter 
zustehenden Rechtes der Beschwerde bei der Ober-Postdirection, sein Bewenden. 
1 Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
S. 67. 
1 Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gebalten 
werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft angeschirrt 
stehen und auf Stationen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt liegt, 
in dessen Nähe aufgestellt werden. 
In Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei voraus- 
bestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt
	        
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