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Gesammtausgabe von sechzehn Tausend zwei Hundert neunzig und drei Thalern
nachweist. Als diejenigen Posten, bezüglich deren eine Ueberschreitung des Voran-
schlags ausgeschlossen ist, sind Cap. I. a. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, ferner Cap. II.
a. 1 und 2 und endlich Cap. XIV. der Ausgabe bezeichnet worden.
II. Betreffend den Vertrag über die Mitbenutzung des Landesgefängnisses
zu Hassenberg. «
1.
Zur Ausführung der Bestimmung im Artikel 5, Alinea 1 des Vertrags
einigte man sich über die unter A. II. §§. 1 bis 24 anliegenden Grundsätze, be-
treffend das Strafsystem u. s. w., als Provisorium, war dabei aber allseitig ein-
verstanden, eine Revision und bezüglich Abänderung dann eintreten zu lassen, wenn
Seitens einer der betheiligten Staatsregierungen desfallsige Anträge werden einge-
bracht werden.
2.
Zu Artikel 6 des Vertrags ist man darüber einverstanden, daß Aufsehern
etwa zu gewährende Umzugskosten von der Regierung zu tragen sind, welche den
betreffenden Aufseher in Vorschlag gebracht hat. Zu Artikel 7 unter 1) ist man
einverstanden, daß die Verzinsung zu vier und einem halben Prozent stattfindet.
3.
Zur Ausführung der im Artilel 8, Alinea 2 getroffenen Bestimmung ist
der unter B. II. anliegende Voranschlag vereinbart worden, nach welchem die
jährliche Gesammtausgabe auf fünf und zwanzig Tausend sechs Hundert Gulden
oder vierzehn Tausend sechs Hundert acht und zwanzig Thaler 17 Sgr. beträgt.
Als diejenigen Posten, bezüglich deren eine Ueberschreitung des Voranschlags aus-
geschlossen ist, sind Cap. I. a. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, ferner Cap. II. a. 1 und
2 und endlich Cap. XI. der Ausgabe bezeichnet worden.
4.
Die Bevollmächtigten der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regie-
rung haben sich bereit erklärt, bei ihrer Regierung zu befürworten, daß, wenn sich
schon im Jahre 1872 die Unzulänglichkeit des Weibergefängnisses zeigen sollte,
Coburg-Gothaischer Seits von dem im Artikel 1 stipulirten Vorzugsrechte in Ab-
sicht der Aufnahme in das Weiber tefängniß so lange kein Gebrauch gemacht