— 236 —
28. Für die Prüfung einer Mineralwasserfabrik
5 bis 20 M.
29. Für Begutachtung von Gesuchen um Erlaubniß zum Gifthandel
3 bis 10k.
30. Für die Prüfung einer Gifthandlung
5 bis 10.“.
31. Für Untersuchung von Geschirren, Kleidungsstücken, Gebrauchsgegenständen,
Spielwaaren 2c. in Bezug auf Gesundheitsgefährdung, wenn keine chemische oder sonstige
Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst Gutachten
3 bis 10 ./7.
32. Für Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln, wenn keine chemische oder
sonstige Untersuchung durch einen Sachverständigen nöthig ist, nebst Gutachten
3 bis 10 .7.
33. Für die Untersuchung von Arzneiwaaren, Geheimmitteln rc. in Bezug auf deren
Wirkung, insbesondere Gesundheitsgefährdung, wenn keine chemische oder sonstige Unter-
suchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst Gutachten
3 bis 10.4.
34. Für die Begutachtung zu Heilzwecken angekündigter oder feilgehaltener Mittel
rücksichtlich deren Zugehörigkeit zu den Geheimmitteln
5 bis 20 Æ.
35. Für einen Bericht oder ein Gutachten über Kunstfehler der Medizinalpersonen
oder über Medizinalpolizeivergehen
3 bis 20 M.
36. Für einen Bericht oder ein Gutachten über Krankenbehandlung seiten anderer
Personen, als approbirter Aerzte
3 bis 20.4.
37. Für die Untersuchung eines als Lehrling in eine Apotheke Eintretenden über
seine Tauglichkeit für den Apothekerberuf nebst Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses
6 M.
38. Für mikroskopische Untersuchungen von Flecken aller Art, Haaren, Pflanzen—
theilen 2c.
5 bis 30.
39. Für bakteriologische Untersuchungen
5 bis 30%½,
rücksichtlich jedes einzelnen untersuchten Gegenstandes.