Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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28. Für die Prüfung einer Mineralwasserfabrik 
5 bis 20 M. 
29. Für Begutachtung von Gesuchen um Erlaubniß zum Gifthandel 
3 bis 10k. 
30. Für die Prüfung einer Gifthandlung 
5 bis 10.“. 
31. Für Untersuchung von Geschirren, Kleidungsstücken, Gebrauchsgegenständen, 
Spielwaaren 2c. in Bezug auf Gesundheitsgefährdung, wenn keine chemische oder sonstige 
Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst Gutachten 
3 bis 10 ./7. 
32. Für Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln, wenn keine chemische oder 
sonstige Untersuchung durch einen Sachverständigen nöthig ist, nebst Gutachten 
3 bis 10 .7. 
33. Für die Untersuchung von Arzneiwaaren, Geheimmitteln rc. in Bezug auf deren 
Wirkung, insbesondere Gesundheitsgefährdung, wenn keine chemische oder sonstige Unter- 
suchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst Gutachten 
3 bis 10.4. 
34. Für die Begutachtung zu Heilzwecken angekündigter oder feilgehaltener Mittel 
rücksichtlich deren Zugehörigkeit zu den Geheimmitteln 
5 bis 20 Æ. 
35. Für einen Bericht oder ein Gutachten über Kunstfehler der Medizinalpersonen 
oder über Medizinalpolizeivergehen 
3 bis 20 M. 
36. Für einen Bericht oder ein Gutachten über Krankenbehandlung seiten anderer 
Personen, als approbirter Aerzte 
3 bis 20.4. 
37. Für die Untersuchung eines als Lehrling in eine Apotheke Eintretenden über 
seine Tauglichkeit für den Apothekerberuf nebst Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses 
6 M. 
38. Für mikroskopische Untersuchungen von Flecken aller Art, Haaren, Pflanzen— 
theilen 2c. 
5 bis 30. 
39. Für bakteriologische Untersuchungen 
5 bis 30%½, 
rücksichtlich jedes einzelnen untersuchten Gegenstandes.