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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1900.
Juhalt: Nr. 38. Bekanntmachung, den Hofrang von Beamten der Bergverwaltung betr. S. 241. — Nr. 39.
Verordnung, die Ermittelung der Anbauflächen und der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung, sowie die
Zählung der Obstbäume im Jahre 1900 betr. S. 242. — Nr. 40. Verordnung, die Enteignung von
Grundeigenthum für Erweiterungsanlagen an der Staatseisenbahnlinie Dresden-Werdau betr. S. 244. —
Nr. 41. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1898 und 1899 betr. S. 245. —
Nr. 42. Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1899 und 1900. S. 246. — Nr. 43.
Finanzgesetz auf die Jahre 1900 und 1901. S. 250. — Nr. 44. Gesetz, die Gewährung von Ent-
schädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und
für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betr. S. 252. — Nr. 45. Ausführungsverordnung
hierzu. S. 254. — Nr. 46. Verordnung, die Ausstellung der Nothschlachtzengnisse betr. S. 255. —
Nr. 47. Berordnung, die Aufsicht über unterirdisch betriebene Brüche und Gruben betr. S. 256.
Nr. 38. Bekanntmachung,
den Hofrang von Beamten der Bergverwaltung betreffend;
vom 28. April 1900.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist dem Direktor, dem
ersten Betriebsinspektor, dem Faktor bei dem Hauptlager und den Vorstehern der artisti-
schen Abtheilungen bei der Königlichen Porzellanmanufaktur, ferner den Bauinspektoren
und Hüttenmeistern bei den fiskalischen Hütten und bei dem fiskalischen Blaufarbenwerke
der Hofrang in Klasse IV der Hofrangordnung und zwar dem zuerst Genannten unter
Nr. 1, allen Uebrigen aber unter Nr. 18 verliehen worden.
Dresden, den 28. April 1900.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf,
bdorf Wunderlich.
Ausgegeben zu Dresden den 25. Mai 1900. 33