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Zur Entgegennahme der Anmeldung ist auch der Bezirksthierarzt ermächtigt.
Der Vorlegung des thierärztlichen Zeugnisses bedarf es nicht, wenn die Feststellung
der Krankheit durch den Bezirksthierarzt selbst erfolgt war.
4. Keine Entschädigung wird gewährt:
für Thiere, welche dem Reiche oder dem Staate gehören,
. für Thiere, deren Besitzer mit ihnen umherzieht und keine feste Niederlassung im
Königreiche Sachsen hat,
für das in öffentlichen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern auf-
gestellte Schlachtvieh,
für Kälber im Alter von weniger als sechs Wochen,
. für Thiere, welche bereits mit der Krankheit behaftet in das Königreich Sachsen
eingeführt worden sind,
. für Pferde, welche innerhalb eines Monats nach der Einführung in das König-
reich Sachsen an der Gehirn-Rückenmarksentzündung oder Gehirnentzündung er-
kranken,
. für Rinder, welche innerhalb 14 Tagen nach der Einführung in das Schsische
Staatsgebiet an der Maul= und Klauenseuche erkranken, wenn nicht der Nachweis
erbracht ist, daß die betreffenden Thiere zum Zeitpunkte der Einführung noch
nicht mit der Krankheit behaftet waren,
für Thiere, welche an den Folgekrankheiten der Gehirn-Rückenmarksentzündung
oder Gehirnentzündung beziehentlich der Maul= und Klauenseuche umstehen, be-
ziehentlich deshalb getödtet werden,
.l für Thiere, welche, abgesehen von den in § 1 erwähnten Krankheiten mit einer
ihrer Art und ihrem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödtlichen Krankheit
behaftet waren.
5. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1. wenn, soweit für die in § 1 erwähnten Krankheiten eine Anzeigepflicht besteht, der
Besitzer oder dessen Vertreter die vorgeschriebene Anzeige fahrlässig oder vorsätz-
lich unterläßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert,
2. wenn der Besitzer oder dessen Vertreter die polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln
zur Abwehr der Seuchengefahr nicht befolgt oder übertritt.
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6#6. Die Ermittelung und Feststellung der Entschädigung erfolgt nach näherer Be-
stimmung des Ministeriums des Innern.