Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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#48. Die Unterschrift des Notars soll mit der im Siegel oder Stempel enthaltenen 
Wiedergabe seines Namens übereinstimmen. 
Der Unterschrift soll die amtliche Eigenschaft des Notars als Königlich Sächsischer 
Notar beigefügt werden. 
&49. Macht der Richter oder der Notar bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts 
Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit zu 
begründen, so soll er dies im Protokolle feststellen. 
Sonstige Zweifel an der Gültigkeit des Geschäfts soll der Richter oder der Notar 
den Betheiligten mittheilen. Gelingt es nicht, die Zweifel zu beseitigen, so sind die 
Mittheilung und die von den Betheiligten darauf abgegebenen Erklärungen im Protokolle 
festzuftellen. 
Die Beurkundung ist abzulehnen, wenn das Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot 
oder gegen die guten Sitten verstößt oder wenn es offenbar ungültig ist. 
650. Ist ein bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Betheiligter taub, so soll 
ihm das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt werden, auch wenn er es nicht verlangt. 
In dem Protokolle soll festgestellt werden, daß die Vorlegung geschehen ist. 
Kann der Taube Geschriebenes nicht lesen, so soll eine Vertrauensperson zugezogen 
werden, die sich mit ihm zu verständigen vermag. Vertrauensperson kann auch der 
Gerichtsschreiber, der zugezogene zweite Notar, ein zugezogener Zeuge oder einer der 
Betheiligten sein. In dem Protokolle soll festgestellt werden, daß der Taube nach der 
Ueberzeugung des Richters oder des Notars die Vertrauensperson verstanden hat. Das 
Protokoll soll auch von der Vertrauensperson genehmigt und unterschrieben werden. 
& 51. Der Richter kann bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts an Stelle des 
Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen, deren Zuziehung im § 169 des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschrieben ist, eine Orts- 
gerichtsperson als Urkundsperson zuziehen. 
#52. Eine Beurkundung, die ein Rechtsgeschäft nicht zum Gegenstande hat, soll 
durch Protokoll erfolgen, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist. 
Als bei der Beurkundung betheiligt ist derjenige anzusehen, dessen Erklärung, Hand- 
lung oder Aussage beurkundet werden soll. 
53. Das Protokoll soll die Bezeichnung der Betheiligten und der mitwirkenden 
Personen sowie das Ergebniß der Verhandlung oder die Darstellung des Vorganges 
enthalten. 
Es soll angeben, ob der Richter oder der Notar die Betheiligten kenne oder, sofern 
es nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über die Persönlichkeit verschafft 
39“ 
Unterschrift 
des Notars. 
Geschäfts- 
fähigkeit. 
Taube. 
Zuziehung 
einer Orts- 
gerichtsperson. 
Beurkund- 
ungsform; 
Betheiligte. 
Protokoll.
	        
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