Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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*-  Ausgabe.  Betrag.
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GH
Rhlr.  Rthlr.
II.  Einmalige  und  außerordentliche
  Ausgaben.
1.  Reichskanzler=Amtt.
1.  Zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  des
Reichskanzler=Amtes,  zweite  Ratet  —  75,000
2.  Zur  Herstellung  eines  Gebäudes  für  die  tech—
nischen  Arbeiten  der  Normal=Eichungskommission
  1
a)  va  Erwerbung  des  Bauplatzes  5,000
b)  Baukosten.  .“““  36,000  51,000
Summe  Kap.  1  —  126,000
2.  Reichstag.
1.]  Für  die  Begründung  der  Reichstagsbibliothek
(erste  Rat)rtrt  ..  —  4,400
2.]  Für  den  Bibliothekr  —  600
3.Für  die  Ausstattung  der  Wohnung  des  Präsidenten
  "........................  —  4,000
SummeKap.2......  —  9,000
3.  Auswärtiges  Amt.
Zum  Neubau  eines  Gesandtschafts=Hotels  in
Konstantinopel  (zweite  Rate  .  —  850000
Summe  Kap.  3  —  85,000
4.  Postverwaltung.
1.  Zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  für  das
General-Postamt  in  Berlin  (zweite  Rate).  161,375
2.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Stettin
und  Herstellung  eines  neuen  Post-Dienstgebäudes
  daselbst  (erste  Rat)  89,440
Latus  .  250,815

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315 hinreichender Grad von Autorität über ihre Kameraden zugetraut wird, zu Unter-Offizieren ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf erstatteten Bericht des Commando's durch das K. Kriegs-Ministerium. Dieselben erhalten die Auszeichnung als Feldwebel mit der Ofkfiziersschärpe ohne Quasten, und bilden die erste Disciplinar-Abtheilung, welcher nach den in den Verordnungen enthaltenen näheren Bestimmungen die theilweise Aufsicht über die untern Diseiplinar-Abtheilungen übertragen wird. 6. 36. Zur Aufmunterung und als Belohnung für Fleiß und gute Aufführung, wird ferner für die verdienten Zöglinge und Lehrgenossen der drei ersten Classen eine Auszeichnung bestimmt, welche auf den Achselklappen (K. 40) getragen wird und in drei Abstufungen zerfällt: 1ste Abstufung, eine Königskrone von Silber innerhalb zweier gekreuzten Loorbeerzweige, 2te — eine Königskrone von Silber, Zte — eine Königskrone von weißem Kamelgarn auf Tuch gestickt. g. 37. Zu dieser Auszeichnung können nach jeder halbjährlichen Prüfung von dem Commando Vorschläge an das K. Kriegs-Ministerium eingereicht werden, wobei zu beobachten ist, daß die Auszeichnung einer höhern Abstufung nur dann ertheilt werden kann, wenn die nächst niedere mindestens 1 Jahr, in der Regel aber ein Jahr, getragen wurde. *v*# Zöglinge und Lehrgenossen, welche einmal vor eine Dieciplinar-Commission (§. 32) gestellt worden sind, können nie zu Unteroffizieren, und zur Verleihung des Ehrenzeichens nicht früher, als nach Ablauf eines Jahrs in Vorschlag gebracht werden. Wer zum zweitenmale vor die Disciplinar-Commission gestellt wurde, kann auch diese Auszeichnung nicht mehr erhalten. Wenn ein Unteroffizier vor eine Disciplinar-Commission gestellt worden ist, tritt er in die zweite Disciplinar-Abtheilung zurück, indem ihm alsdann die Aufsicht über die untern Abtheilungen nicht mehr übertragen werden kann.