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*- Ausgabe. Betrag.
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II. Einmalige und außerordentliche
Ausgaben.
1. Reichskanzler=Amtt.
1. Zur Erweiterung des Dienstgebäudes des
Reichskanzler=Amtes, zweite Ratet — 75,000
2. Zur Herstellung eines Gebäudes für die tech—
nischen Arbeiten der Normal=Eichungskommission
1
a) va Erwerbung des Bauplatzes 5,000
b) Baukosten. .“““ 36,000 51,000
Summe Kap. 1 — 126,000
2. Reichstag.
1.] Für die Begründung der Reichstagsbibliothek
(erste Rat)rtrt .. — 4,400
2.] Für den Bibliothekr — 600
3.Für die Ausstattung der Wohnung des Präsidenten
"........................ — 4,000
SummeKap.2...... — 9,000
3. Auswärtiges Amt.
Zum Neubau eines Gesandtschafts=Hotels in
Konstantinopel (zweite Rate . — 850000
Summe Kap. 3 — 85,000
4. Postverwaltung.
1. Zur Herstellung eines Dienstgebäudes für das
General-Postamt in Berlin (zweite Rate). 161,375
2. Zur Erwerbung eines Grundstücks in Stettin
und Herstellung eines neuen Post-Dienstgebäudes
daselbst (erste Rat) 89,440
Latus . 250,815
75“
315
hinreichender Grad von Autorität über ihre Kameraden zugetraut wird, zu Unter-Offizieren
ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf erstatteten Bericht des Commando's durch das K. Kriegs-Ministerium.
Dieselben erhalten die Auszeichnung als Feldwebel mit der Ofkfiziersschärpe ohne
Quasten, und bilden die erste Disciplinar-Abtheilung, welcher nach den in den Verordnungen
enthaltenen näheren Bestimmungen die theilweise Aufsicht über die untern Diseiplinar-Abtheilungen
übertragen wird.
6. 36.
Zur Aufmunterung und als Belohnung für Fleiß und gute Aufführung, wird ferner
für die verdienten Zöglinge und Lehrgenossen der drei ersten Classen eine Auszeichnung bestimmt,
welche auf den Achselklappen (K. 40) getragen wird und in drei Abstufungen zerfällt:
1ste Abstufung, eine Königskrone von Silber innerhalb zweier gekreuzten Loorbeerzweige,
2te — eine Königskrone von Silber,
Zte — eine Königskrone von weißem Kamelgarn auf Tuch gestickt.
g. 37.
Zu dieser Auszeichnung können nach jeder halbjährlichen Prüfung von dem Commando
Vorschläge an das K. Kriegs-Ministerium eingereicht werden, wobei zu beobachten ist, daß die
Auszeichnung einer höhern Abstufung nur dann ertheilt werden kann, wenn die nächst niedere
mindestens 1 Jahr, in der Regel aber ein Jahr, getragen wurde.
*v*#
Zöglinge und Lehrgenossen, welche einmal vor eine Dieciplinar-Commission (§. 32) gestellt
worden sind, können nie zu Unteroffizieren, und zur Verleihung des Ehrenzeichens nicht
früher, als nach Ablauf eines Jahrs in Vorschlag gebracht werden. Wer zum zweitenmale
vor die Disciplinar-Commission gestellt wurde, kann auch diese Auszeichnung nicht mehr
erhalten.
Wenn ein Unteroffizier vor eine Disciplinar-Commission gestellt worden ist, tritt er in
die zweite Disciplinar-Abtheilung zurück, indem ihm alsdann die Aufsicht über die untern
Abtheilungen nicht mehr übertragen werden kann.