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2. Disziplinarstrafen sind Strafarten.
1. Warnung;
2. Verweis;
3. Geldstrafe bis zu dreitausend Mark;
4. Entfernung aus dem Amte.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
s#3. Warnung, Verweis oder Geldstrafe werden von der Disziplinarkammer für Zuständigkeit,
Notare durch Beschluß verfügt. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Nechtsmitee.
Notar bekannt zu machen. Vor der Beschlußfassung ist dem Notar Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß, durch den die Anschuldigung für unbegründet
erklärt wird, ist dem Notar und, wenn dessen Bestrafung beantragt worden war, dem
Antragsteller bekannt zu machen.
Gegen den eine Strafe verfügenden Beschluß der Disziplinarkammer steht dem Notar
die Beschwerde an den Disziplinarhof für Notare zu. Die Beschwerde kann auf neue
Thatsachen und Beweise gestützt werden. Sie ist binnen zwei Wochen von der Bekannt-
machung des Beschlusses ab bei der Kammer einzulegen. Der Disziplinarhof hat, soweit
das Rechtsmittel begründet ist, unter Aufhebung des Beschlusses in der Sache selbst zu
entscheiden. Die Entscheidung ist dem Notar und, wenn die Anschuldigung für un-
begründet erklärt wird, dem Antragsteller bekannt zu machen.
Auf Entfernung aus dem Amte kann nur durch Urtheil der Disziplinarkammer er-
kannt werden. Gegen das Urtheil findet Berufung an den Disziplinarhof statt. Die
Berufung ist binnen zwei Wochen von der Verkündung oder, wenn die Verkündung in
Abwesenheit des Notars stattgefunden hat, von der Zustellung des Urtheils ab einzulegen.
Gegen die Entscheidungen des Disziplinarhofs ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
6#4. Die Disziplinarkammer für Notare besteht aus dem Präsidenten des Land= Disglinar-
gerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, und zwei Notaren. gerichte.
Der Disziplinarhof für Notare besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
einem Senatspräsidenten oder einem Rathe desselben Gerichts und drei Notaren.
Jeder Notar, der Mitglied der Disziplinarkammer oder des Disziplinarhofs ist,
erhält einen Stellvertreter.
In der Disziplinarkammer führt der Präsident des Landgerichts, in dem Disziplinar-
hofe der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung
wird der Präsident des Landgerichts durch den im § 65 Absatz 2 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes bezeichneten Direktor, der Präsident des Oberlandesgerichts durch den in den
§§ 121, 65 Absatz 2 desselben Gesetzes bezeichneten Senatspräsidenten vertreten.
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