Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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öffentlicher Aemter erkannt werden kann, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des 
Hauptverfahrens beschlossen oder im Disziplinarverfahren ein auf Entfernung aus dem 
Amte lautendes noch nicht rechtskräftiges Urtheil ergangen, so tritt bis zur Beendigung 
des Straf- oder Disziplinarverfahrens die vorläufige Enthebung des Notars vom Amte 
von Rechtswegen ein. Das Gleiche gilt, wenn wider den Notar im ehrengerichtlichen 
Verfahren ein auf Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft lautendes noch nicht rechts- 
kräftiges Urtheil ergangen ist. 
& 91. Ist der Notar vorläufig vom Amte enthoben, so hat das Amtsgericht, in 
dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, sofort das Siegel und den Stempel des Notars in 
Verwahrung zu nehmen. 
Wegen der Vertretung des Notars während der vorläufigen Enthebung finden die 
Vorschriften des § 86 Anwendung. 
Fesistellung des #92. Das Justiz-Ministerium stellt das Erlöschen des Amtes fest: 
Erlöschens. a) wenn ihm der Notar die Absicht angezeigt hat, das Amt niederzulegen; es kann 
die Feststellung bis nach Ablauf einer nicht länger als zwei Monate betragenden 
Frist aussetzen und verlangen, daß der Notar inzwischen sein Amt noch ausübe; 
b) wenn der Notar seinen Amtssitz in dem bei der Ernennung bestimmten Orte oder 
Ortstheil aufgegeben hat. 
Die Beendigung des Amtes tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Feststellung 
dem Notar durch das vom Justiz-Ministerium beauftragte Gericht bekannt gemacht wird. 
Bekannt- § 93. Die Beendigung des Amtes eines Notars wird, den Fall des Todes aus- 
Breiung ner genommen, öffentlich bekannt gemacht. 
Folgen der 8 94. Sobald das Amt eines Notars beendigt ist, hat das Amtsgericht, in dessen 
Beendigung. Bezirk er bis dahin seinen Amtssitz hatte, Akten, Register, Siegel und Stempel des Notars 
in seine Verwahrung zu nehmen. Auf das Amtsgericht geht damit das Recht und die 
Pflicht über, Ausfertigungen und Abschriften aus den Akten des Notars zu ertheilen 
sowie Einsicht der Akten zu gestatten. 
Wegen der Ausfertigungen und wegen der Kosten gilt das im 8 86 Absatz 4 
Satz 2, 3, Absatz 5 Bestimmte. 
Neu- 6#95. Wird ein Rechtsanwalt für einen Ort oder Ortstheil innerhalb des Amts- 
nennung, gerichtsbezirkes, in dem er früher oder bisher das Amt eines Notars ausübte, von neuem 
zum Notar ernannt, so kann ihm das Justiz-Ministerium die in Verwahrung des Amts- 
gerichts übergegangenen Akten und Register zur eigenen Verfügung wieder aushändigen 
lassen.
	        
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