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steigerungstermins. Die Einrückung in die Leipziger Zeitung unterbleibt, wenn sich der
zugetheilte Betrag auf weniger als dreihundert Mark beläuft.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Ein—
rückung in das Amtsblatt oder, wenn eine solche nicht erfolgt, mit der Anheftung an die
im § 39 Absatz 2 des Reichsgesetzes bestimmte Stelle.
#27. Die Vorschriften der §§ 2 bis 4, 9, 26 gelten auch für die Zwangs-
verwaltung.
So lange ein Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der
Zwangsverwaltung suchen kann, ist die im § 155 Absatz 2 des Reichsgesetzes bestimmte
Beschränkung auf die Ansprüche der Gläubiger nicht anzuwenden. Sind in einem solchen
Falle zur Zeit der Aufhebung des Verfahrens Ansprüche auf laufende Beträge wieder-
kehrender Leistungen noch unbefriedigt, so sind sie aus der noch vorhandenen Masse zu
befriedigen.
§d28S. Das Gesetz, betreffend die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
unbeweglicher Sachen, vom 15. August 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 223 flg.), behält nur
noch Geltung für ein vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes beantragtes Verfahren.
Für die Zeit vom 1. Januar 1900 an wird das Gesetz dahin geändert:
I. Die 8§§ 25, 44 werden aufgehoben.
2. An die Stelle des § 166 tritt folgende Vorschrift:
Soweit Forderungen nach den Kaufsbedingungen bezahlt werden, erwirbt
der Ersteher die Hypotheken.
Dasselbe gilt, soweit der Ersteher den Betrag einzahlt, bis zu welchem
das Grundstück für ungewisse Forderungen verpfändet ist.
Der Ersteher kann auch vor seiner Eintragung als Eigenthümer die
Hypotheken auf seinen Namen umschreiben lassen.
3. Der Absatz 1 Satz 1 und der Absatz 2 des § 193 werden durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
Die Zwangsverwaltung erstreckt sich auf alle Gegenstände, die in einer
nach dem Reichsgesetze angeordneten Zwangsverwaltung von der Beschlag-
nahme umfaßt werden.
§ 29. Ist ein Bergbaurecht oder eine sonstige Berechtigung, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, Gegenstand der Zwangsversteigerung oder
der Zwangsverwaltung, so sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Die Schätzung eines Bergbaurechts im Zwangsversteigerungsverfahren kann außer
in dem Falle des § 24 Absatz 3 auch dann unterbleiben, wenn sie vom Bergamte, das
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