Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 323 — 
& 2. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, nachdem sie dem Vertreter der 
Gemeinde sowie der nächst vorgesetzten Behörde von dem Gläubiger angekündigt worden 
und von Zustellung der Ankündigung an ein Monat verstrichen ist. 
s 3.Eine körperliche, Sache der Gemeinde, die für die Erfüllung der öffentlich- 
rechtlichen Aufgaben der Gemeinde, für den Kirchendienst oder für den Schuldienst 
unentbehrlich ist, ist der Pfändung nicht unterworfen. 
Ist ein Grundstück oder eine Berechtigung der Gemeinde, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, für die Erfüllung der öffentlichrechtlichen 
Aufgaben der Gemeinde, für den Kirchendienst oder für den Schuldienst unentbehrlich, so 
erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Grundstück oder die Berechtigung nur durch Ein- 
tragung einer Sicherungshypothek; die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
kann auch auf Grund der Sicherungshypothek nicht beantragt werden, so lange die Un- 
entbehrlichkeit fortbesteht. 
Ueber die Unentbehrlichkeit entscheidet in den Fällen der Absätze 1, 2 auf Antrag 
des Gläubigers oder des Schuldners das Ministerium, dem die Gemeinde untersteht, bei 
Sachen und Berechtigungen der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden das Evangelisch- 
lutherische Landeskonsistorium. Die Vorschrift des § 732 Absatz 2 der Civilprozeßordnung 
findet entsprechende Anwendung. 
&# 4. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer politischen Gemeinde, Konkurs über 
einer Kirchengemeinde oder einer Schulgemeinde ist nur zulässig, wenn Zahlungsunfähigkeit das Vemögen 
und Ueberschuldung der Gemeinde festgestellt ist. Die Feststellung trifft auf Ersuchen Gemeinden. 
des Konkursgerichts das Ministerium, dem die Gemeinde untersteht, für die evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinden das Evangelisch--lutherische Landeskonsistorium. Bei der 
Feststellung sind die Gegenstände des Gemeindevermögens zu bezeichnen, die für die 
Erfüllung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Gemeinde, für den Kirchendienst oder für 
den Schuldienst unentbehrlich sind; sie gehören nicht zur Konkursmasse. 
65. Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden auf die Zwangsvollstreckung wegen Zwangs= 
einer Geldforderung gegen eine Kirche (Kirchenlehn, Kirchenärar), ein geistliches Lehn wolsregung 
oder ein Schullehn und auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Kirche geistliche Lehne 
oder eines solchen Lehns entsprechende Anwendung. und Schul- 
lehne. 
Die nach § 3 Absatz 3, § 4 erforderliche Entscheidung oder Feststellung trifft für 
Kirchen und geistliche Lehne der evangelisch-lutherischen Kirche das Evangelisch-lutherische 
Landeskonsistorium, für andere Kirchen und geistliche Lehne sowie für Schullehne das 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.