Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der 
ersten Einrückung in das Amtsblatt. Ist in der Urkunde eine Verfallzeit angegeben, die 
zur Zeit der ersten Einrückung in das Amtsblatt noch nicht eingetreten ist, so ist der Auf- 
gebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Wochen abgelaufen sind. 
Die im § 1017 Absatz 2, 3 und im § 1022 Absatz 1 der Civilprozeßordnung vor- 
geschriebenen Bekanntmachungen sind einmal in das Amtsblatt einzurücken. 
#12. In den Fällen der §§ 977, 982, 988 und 1002 der Civilprozeßordnung 
erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie 
durch einmalige Einrückung in das Amtsblatt und in die Leipziger Zeitung. 
Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot noch in andere Blätter und zu 
mehreren Malen eingerückt werde. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der 
ersten Einrückung in das Amtsblatt. 
Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils 
angeordnet, so erfolgt sie durch einmalige Einrückung in das Amtsblatt. 
#13. In dem Aufgebotsverfahren, das auf Grund der 8§ 1162, 1192, 1199 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Hypothekenbriefs 
oder eines nicht auf den Inhaber ausgestellten Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs 
eingeleitet wird, finden die Vorschriften des § 12 Absatz 1, 2 Anwendung. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der 
ersten Einrückung in das Amtsblatt. Ist in dem Hypotheken-, Grundschuld= oder Renten- 
schuldbrief eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Einrückung in das Amtsblatt 
noch nicht abgelaufen ist, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Ver- 
falltage drei Monate abgelaufen sind. 
Die im § 1017 Absatz 2, 3 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sind einmal in das Amtsblatt einzurücken. 
## 14. Sind Personen dem Leben oder dem Aufenthalte nach unbekannt, die nach 
der Verfassung einer Stiftung bei der Vergabung der Erträge des Stiftungsvermögens 
berücksichtigt werden sollen oder zu der Vergabung dieser Erträge berechtigt sind, oder ist 
ungewiß, ob solche Personen noch vorhanden sind, so können sie im Wege des Aufgebots- 
verfahrens ausgeschlossen werden. 
Für das Aufgebotsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 947 bis 955, 957, 
958 der Civilprozeßordnung und die besonderen Vorschriften der §§ 15 und 16. 
*15. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht Dresden. 
Antragsberechtigt ist der Vorstand der Stiftung. 
1900. 45 
Aufgebot zur 
Ausschließung 
eines Grund- 
stückseigen- 
thümers 2c. 
Aufgebot von 
Hypotheken- 
briefen rc. 
Aufgebot bei 
Stiftungen.
	        
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