Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1900. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Umbezirkung der Kirchengemeinden Gablenz und Altendorf betr. S. 1. 
— Nr. 2. Bekanntmachung, eine Anleihe der Aktiengesellschaft Freiberger Papierfabrik zu Weißenborn bei 
Freiberg betr. S. 2. — Nr. 3. Bekanntmachung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1900 betr. S. 2. — JNr. 4. Verordnung, die Abänderung des Musters O zu dem Auszuge 
aus der Dienstvorschrist über Marschgebührnisse 2c. betr. S. 3. — Nr. 5. Bekanntmachung, die Er- 
werbung der Titel: „Doktor-Ingenieur“ und „Diplom-Ingenieur“ betr. S. 5. — Nr. 6. Bekanntmachung, 
die Erweiterung der Befugnisse des Gemeindeaichamtes zu Waldheim betr. S. 6. — Nr. 7. Bekannt- 
machung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden r2c. mit Militär- 
anwärtern betr. S. 6. — Nr. 8. Bekanntmachung, die Grundsätze für Besetzung der Sudaltern-= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern betr. S. 9. — Nr. 9. Be- 
kanntmachung, die Rangstellung der ersten Magistratsperson der Stadt Chemnitz betr. S. 16. 
Nr. 1. Bekanntmachung, 
die Umbezirkung der Kirchengemeinden Gablenz und Altendorf 
aus der Ephorie Chemnitz lI in die Ephorie Chemnitz 1 
betreffend: 
vom 23. Dezember 1899. 
Aus Anlaß der am 1. April, beziehentlich 1. Juli nächsten Jahres bevorstehenden 
Vereinigung der politischen und Schulgemeinden Gablenz und Altendorf mit der Stadt, 
beziehentlich Schulgemeinde Chemnitz haben die in Evangelicis beauftragten Herren 
Staatsminister unter Zustimmung der Königlichen Ministerien des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts und des Innern dazu Genehmigung ertheilt, daß von dem Zeitpunkte der 
Vereinigung an die Kirchengemeinden Gablenz und Altendorf aus dem Bezirke der 
Ephorie Chemnitz II in den Bezirk der Ephorie Chemnitz J übergehen, sowie daß die 
weltliche Koinspektion in beiden Parochieen von da ab durch den Stadtrath zu Chemnitz 
geführt wird. Es wird Solches mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß die 
genannten beiden Kirchengemeinden alsdann der aus der Superintendentur Chemnitz 1 
und dem Stadtrathe zu Chemnitz bestehenden Kircheninspektion unterstehen werden, in 
  
Ausgegeben zu Dresden den 5. Februar 1900. 1
	        
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