Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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30. Die Kosten werden im Vertheilungstermine fällig. 
In dem im 8§ 143 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung bezeichneten Falle werden die Kosten fällig, wenn der daselbst erforderte Nach- 
weis geführt ist. Im Falle des § 144 desselben Gesetzes werden die Kosten mit dem 
Ablaufe der zweiwöchigen Frist fällig. 
In anderen Fällen werden die Kosten mit der Rechtskraft des Beschlusses fällig, 
durch welchen das Verfahren aufgehoben oder der Zuschlag versagt wird. 
#31. Schuldner der im § 24 Absatz 1 Nr. 6, im § 26 und im 8§27 Absatz 1 
bezeichneten Gebühren ist der Ersteher; neben ihm haften der für zahlungspflichtig erklärte 
Dritte und der Meistbietende (§§ 61, 81 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung). Schuldner der im § 25 Nr. 1 bezeichneten Gebühr ist der 
beitretende Gläubiger. 
Schuldner der im § 29 Absatz 2 bezeichneten Postgebühren ist der im Vertheilungs- 
termine nicht erschienene Berechtigte. Dasselbe gilt von den Auslagen einer um die 
Auszahlung ersuchten anderen Behörde. 
Schuldner der Kosten im § 24 Absatz 1 Nr. 1 bis 5, im § 25 Nr. 2, im § 28 
Absatz 2 und im § 29 Absatz 1 sowie der Auslagen, die vermöge entsprechender An- 
wendung der Vorschriften im § 79 Nr. 3 bis 6 des Gerichtskostengesetzes und nach § 32 
Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes für die Zeit bis zur Eintragung des Erstehers in das 
Grundbuch zu erheben sind, ist der Gläubiger. 
Beitretende Gläubiger haften für die im Absatz 3 bezeichneten Kosten auch insoweit, 
als diese vor dem Beitritt entstanden sind. " 
Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldner. 
Tritt einem Gläubiger gegenüber ein Grund zur Aufhebung des Verfahrens ein, so 
haftet er für die Kosten nicht, die nicht entstanden sein würden, wenn das Verfahren aus 
diesem Grunde aufgehoben worden wäre. 
8 32. Soweit sich nicht aus den §§ 23 bis 31, 39 etwas Anderes ergiebt, sind 
die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dessen 
8§ 97 anzuwenden. 
Ertheilt das Beschwerdegericht den Zuschlag, so wird durch die Erhebung der für die 
Entscheidung in der Beschwerdeinstanz bestimmten Gebühr (§ 45 des Gerichtskosten- 
gesetzes) die Erhebung der Gebühr für die Ertheilung des Zuschlags nicht ausgeschlossen. 
Für die Thätigkeit des Vollstreckungsgerichts werden weitere Gebühren, als die in 
den §§ 24 bis 27 bezeichneten, nicht erhoben. Zu den Auslagen gehören alle Beträge, 
die an dritte Personen zu zahlen sind. Außerdem wird der bei Gericht verwendete oder 
zu verwendende Urkundenstempel erhoben. 
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