Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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*39. Im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Gläubiger einen Gebührenvorschuß 
nach Höhe von fünf vom Hundert seiner Hauptforderung zu leisten, jedoch nicht weniger 
als 30 und nicht mehr als 200#. In den Fällen der §§ 172, 175, 180 des Reichs- 
gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung beträgt der Vorschuß 
30 bis 200 4. 
Im Zwangsverwaltungsverfahren beträgt der Gebührenvorschuß 20 bis 100 .. 
Jeder beitretende Gläubiger hat einen besonderen Gebührenvorschuß zu leisten. 
Sachsische Gemeinden, mit Einschluß der Kirchen= und Schulgemeinden, der Erb- 
ländische ritterschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen, der Landwirthschaftliche 
Kreditverein im Königreiche Sachsen, die Landständische Bank des Königlich Sächsischen 
Markgrafthums Oberlausitz sowie die von öffentlichen Behörden verwalteten Stiftungen 
sind von der Verpflichtung zur Leistung des Gebührenvorschusses befreit. 
#40. Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Gläubiger dem Verwalter in der 
vom Gerichte zu bestimmenden Höhe Vorschuß zu leisten. Dasselbe gilt vom beitretenden 
Gläubiger. 
§&# 41. Bei der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung von Grundstücken 
sind die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher sowie die Gebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige entsprechend anzuwenden. 
§& 42. Ist ein Bergbaurecht oder eine sonstige Berechtigung, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, Gegenstand der Zwangsversteigerung oder der 
Zwangsverwaltung, so sind die Vorschriften der §§ 22 bis 41 entsprechend anzuwenden. 
Ist die Schätzung eines Bergbaurechts auf Grund der Vorschrift im § 29 Absatz 2 
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, vom 
18. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 317 flg.), unterblieben, so wird der Werth des Berg- 
baurechts zu 20004, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 5004 
und nicht über 50 0004, angenommen. 
43. Die Vorschriften der §§ 22 bis 32, des § 39 Atbsatz 1, 3 sowie des § 41 
sind entsprechend anzuwenden, wenn der Gegenstand des Verfahrens ein im Schiffsregister 
eingetragenes Schiff ist oder ein ausländisches Schiff, das, wenn es ein deutsches Schiff 
wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte. 
Statt der im § 24 unter Nr. 4, 5 bezeichneten Gebühren werden zwei Zehntheile 
der vollen Gebühr für das Verfahren vom Beginne des Versteigerungstermins bis zum 
Zuschlag erhoben, diesen ungerechnet. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn das 
Schiff zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft versteigert wird. 
Bei Anwendung des § 27 treten an die Stelle der in Grundbuchsachen geltenden 
Vorschriften diejenigen Vorschriften, die für Schiffsregistersachen gelten.
	        
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