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13. Beglaubigung einer Abschrift von jeder Seite 10 , mindestens 50 4
14. Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens
einer Person . . 1-Ø50,-2z.,
wegen jeder weiteren Person, auf die sich derselbe Vermerk bezieht, 50 4.
zusammen jedoch für einen Vermerk nicht mehr als 5.
15. Beurkundung
a) einer Löschungsbewilligung, einer Quittung oder eines Ver-
zichtts 50 4— 10%,
b) eines sonstigen Rechtsgeschäfts . 2—50.4,
F0) anderer Erklärungen oder der Thatsache, daß jemand GEegen=
stände vorgelegt oder vorgewiesen hat, 50 — 10%
d) des Zeitpunkts, wo eine Privatperson eine an sie gerichtete
Anzeige oder Erklärung empfangen hat, . 2——5,
xe) einer zu Protokoll erfolgten Bekanntmachung einer Verfügung 50 K4—3 %½
Anmerkungen.
1. Für eine Beurkundung wird auch dann nur eine Ge-
bühr erhoben, wenn sich die Beurkundung auf mehrere
Gegenstände bezieht oder zugleich eine Beglaubigung
enthält. Sind wegen dieser Gegenstände verschiedene
Ansätze des Tarifs begründet, so ist der höhere maß-
gebend.
2. Für ein Protokoll über eine Generalversammlung sind
ausschließlich die Gebühren unter Nr. 84 und 85
zu erheben.
3. Wird eine Verfügung von Todeswegen mit einem an-
deren Rechtsgeschäft in derselben Urkunde verbunden,
so ist nur die Gebühr für Errichtung einer Verfügung
von Todeswegen zu erheben.
4. Eine gebührenpflichtige Handlung wird gebührenfrei
beurkundet.
5. Anträge auf Löschung von Reallasten und die Bewillig-
ungen solcher Löschungen werden gebührenfrei be-
urkundet, wenn die Löschung selbst gebührenfrei ist.
6. Eine Uebereinkunft, die über die religiöse Erziehung
von Kindern aus einer gemischten Ehe zwischen Braut-
leuten oder Ehegatten evangelischen, katholischen oder