Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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13. Beglaubigung einer Abschrift von jeder Seite 10 , mindestens 50 4 
14. Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens 
einer Person . . 1-Ø50,-2z., 
wegen jeder weiteren Person, auf die sich derselbe Vermerk bezieht, 50 4. 
zusammen jedoch für einen Vermerk nicht mehr als 5. 
15. Beurkundung 
a) einer Löschungsbewilligung, einer Quittung oder eines Ver- 
zichtts 50 4— 10%, 
b) eines sonstigen Rechtsgeschäfts . 2—50.4, 
F0) anderer Erklärungen oder der Thatsache, daß jemand GEegen= 
stände vorgelegt oder vorgewiesen hat, 50 — 10% 
d) des Zeitpunkts, wo eine Privatperson eine an sie gerichtete 
Anzeige oder Erklärung empfangen hat, . 2——5, 
xe) einer zu Protokoll erfolgten Bekanntmachung einer Verfügung 50 K4—3 %½ 
Anmerkungen. 
1. Für eine Beurkundung wird auch dann nur eine Ge- 
bühr erhoben, wenn sich die Beurkundung auf mehrere 
Gegenstände bezieht oder zugleich eine Beglaubigung 
enthält. Sind wegen dieser Gegenstände verschiedene 
Ansätze des Tarifs begründet, so ist der höhere maß- 
gebend. 
2. Für ein Protokoll über eine Generalversammlung sind 
ausschließlich die Gebühren unter Nr. 84 und 85 
zu erheben. 
3. Wird eine Verfügung von Todeswegen mit einem an- 
deren Rechtsgeschäft in derselben Urkunde verbunden, 
so ist nur die Gebühr für Errichtung einer Verfügung 
von Todeswegen zu erheben. 
4. Eine gebührenpflichtige Handlung wird gebührenfrei 
beurkundet. 
5. Anträge auf Löschung von Reallasten und die Bewillig- 
ungen solcher Löschungen werden gebührenfrei be- 
urkundet, wenn die Löschung selbst gebührenfrei ist. 
6. Eine Uebereinkunft, die über die religiöse Erziehung 
von Kindern aus einer gemischten Ehe zwischen Braut- 
leuten oder Ehegatten evangelischen, katholischen oder
	        
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