Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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deutsch-katholischen Glaubensbekenntnisses getroffen 
wird, ist kostenfrei zu beurkunden. Auch wird jeder 
Partei eine Ausfertigung davon kostenfrei ertheilt. 
16. Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, falls das Geschäft, ab— 
gesehen von der Zeit des Hin- und Rückwegs, in spätestens einer 
Stunde beendet ist, ....... 
für jede angefangene weitere Stunde 
Anmerkung. 
Ist das Geschäft nicht in einem Tage, zu acht Arbeits- 
stunden, beendet, so sind für die erste Stunde jedes folgen- 
den Tages 2—5%4 zu erheben. 
17. Vorlegung 
a) nicht mehr gangbarer Akten, für jeden Band 
zusammen jedoch nicht mehr als 
b) eines Grundbuchblattes oder der darauf beziglichen Akten 
c) eines Blattes in einem öffentlichen Register oder der darauf 
bezüglichen Akten .. 
Anmerkungen. 
1. Die Gebühr umfaßt die Anordnung der Vorlegung. 
2. In anderen als den unter b und c bezeichneten Fällen 
erfolgt die Vorlegung gangbarer Akten und die An- 
ordnung einer solchen Vorlegung gebührenfrei. 
18. Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung 
19. Verfügung, eine dem Gerichte gegenüber abgegebene Willenserklär= 
ung dem Betheiligten mitzutheilen, 
Auf Antrag erfolgte Ausfertigung einer Urkunde 
Ertheilung eines Zeugnisses, soweit nichts Anderes bestimmt ist, 
a) wenn es sich nur auf den Eingang eines Schriftstücks bezieht, 
b) wenn es an den Rand eines für Gerichtsakten bestimmten 
Schriftstücks gebracht wird, 
0) in anderen Fällen, insbesondere auch Ertheilung eines zeug- 
nisses über die Echtheit einer amtlichen Unterschrift, 
22. Auf Antrag erfolgte Ertheilung einer Abschrift aus einem öffent- 
lichen Buche oder Register ..... 
23. Schreiben an einen Betheiligten 
2 
2 
— 90 
2—5.4, 
1—3.4. 
50 4, 
2.7, 
30 4, 
30 4 
1—5 . 
1—5 
1—5 A. 
50 4, 
504—20, 
1—20. 
" 50 45 F½ 
50 4—3.. 
47
	        
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