Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Anmerkungen zu Nr. 37. 
1. Die Gebühr umfaßt alle Geschäfte des Grundbuchamts, 
die nach der Stellung des begründeten Eintragungs- 
antrags zur ordnungsmäßigen Erledigung der An- 
gelegenheit erforderlich sind. 
Besonders erhoben werden insbesondere die Ge- 
bühren für die Aufnahme von Protokollen über die 
Auflassung und über das ihr zu Grunde liegende 
Rechtsgeschäft, für Beglaubigung von Unterschriften, 
für den Beschluß auf Setzung einer Frist zur Hebung 
eines Hindernisses der Eintragung, für Verhandlungen 
mit Dritten, deren Recht durch die Eintragung be- 
troffen wird, für die Feststellung der Unschädlichkeit 
einer Befreiung von Belastungen oder einer Ver- 
theilung von Reallasten sowie die Gebühren für die 
Eintragung der Rechte, die der Erwerber dem Ver- 
äußerer oder einem Dritten bestellt. 
Besonders werden ferner erhoben die Gebühren für 
die in einem Verfahren wegen Grundstücksabtrennung 
vorkommenden Geschäfte, für eine etwaige Abschreibung 
und für die etwaige Anlegung eines neuen Grund- 
buchblattes. 
2. Der Berechnung der Gebühr ist der Werth des Grund- 
stücks zu Grunde zu legen. Bei einer Veräußerung 
wird der Werth der Zubehörstücke hinzugerechnet, an 
denen der Erwerber durch die Eintragung das Eigen- 
thum erlangt. 
3. Bei einem Verkauf ist der Kaufpreis als Werth des 
Grundstücks anzunehmen, unter Hinzurechnung des 
Kaufpreises für die unter 2 bezeichneten Zubehörstücke. 
Der Werth wiederkehrender Leistungen, die der 
Käufer dem Verkäufer verspricht, wird nach § 9 der 
Civilprozeßordnung berechnet. Wenn der Käufer dem 
Verkäufer oder einem Familienangehörigen des Ver- 
käufers am Grundstück eine Reallast oder eine Dienst- 
barkeit als Auszug bestellt, oder wenn er dem Ver-
	        
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