Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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des Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerich- 
teten Vertrags bewilligt wird; 
o) die volle Gesammtgebühr in den übrigen Fällen. 
Die volle Gesammtgebühr beträgt 
bei einer Summe bis 5004 . 
bei einer Summe über 500 bis 5000 4 20 von je 100.4 
mindestens . 
bei höheren Werthen sind der Gebühr von 10 4 hinzuzurechnen 
für jedes Hundert des Betrags von 
über 5000 bis 200004 
über 20 000 bis 50 000.4. 
über 50 OCO0 . . 
47. Eintragung des Uebergangs einer er Hypothet, Grunds chuld oder Renten- 
schuld auf einen anderen Berechtigten, insbesondere auf den Eigen- 
thümer, Löschung eines solchen Rechtes oder Abschreibung eines 
Theiles davon, Eintragung der Verpfändung eines solchen Rechtes, 
Eintragung der Uebertragung einer Hypothek auf eine andere For- 
derung oder endlich Eintragung der Uebertragung oder Verpfändung 
einer Forderung, für welche eine Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld als Pfand haftet, 
als Gesammtgebühr bei einer Summe 
bis 500 4 . 
über 500 bis 5000% 104 von je 1004, mindestens . 
bei höheren Werthen sind der Gebühr von 54 hinzuzurechnen 
5 von je 100 A des Mehrbetrags, jedoch darf die Gesammt— 
gebühr nicht mehr betragen als. ... 
AnmerkungenzuNr 46 und 47. 
1. Die Vorschriften der Anmerkung 1 zu Nr. 37 sind 
entsprechend anzuwenden. Besonders erhoben werden 
auch die Gebühren für Ertheilung eines Hypotheken-, 
Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs, für Bildung 
von Theilbriefen und für Vermerke auf Briefen, Theil- 
briefen, Inhaberpapieren, Orderpapieren oder voll- 
streckbaren Schuldtiteln. 
2. Werden mehrere Rechte in einer Eintragung zusammen- 
gefaßt, so ist die Gebühr für jedes besonders zu be- 
rechnen. Dasselbe gilt, wenn ein Vorgang der in 
1.4, 
2•4, 
154, 
10 4, 
5 
1.4, 
2•4, 
30 -TX. 
48“
	        
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