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der zu bestellenden Personen, die Bestellung und die Er-
theilung der Bestallung. Eine neue Bestallung wird
gebührenfrei ertheilt.
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Bestellung
eines Beistandes entsprechend anzuwenden.
Die Gebühren für die Bestellung der Mitglieder des
Familienraths umfassen dessen Einsetzung.
57. Beschluß über Aufhebung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft
oder des Familienraths, wenn ein minderjähriger Mündel oder
Pflegebefohlener nicht vorhanden ist,
58. Ertheilung oder Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Ge—
nehmigung
59. Verfügung der im 853 Absat des Reichsgesetes über die An.
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Art, ins-
besondere auch Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen
mehreren gesetzlichen Vertretern,
Verfügung, welche sonst die persönlichen Rechtsbeziehungen der
Ehegatten zu einander betrifft,
Verfügung, durch welche Rechtsbeziehungen zwischen Eltern
und Kindern wider den Willen eines Betheiligten geändert oder
näher geregelt werden,
60. Aufsicht über die Vermbgensverwaltung bes Vormundes, bes Pflegers
oder des Beistandes in jedem Rechnungsjahre fünf Pfennige von
je hundert Mark des werbenden Vermögens als Gesammtgebühr.
Anmerkungen.
1. Die Gebühr umfaßt die in den §§ 1837 bis 1844
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten gerichtlichen
Handlungen, soweit sie sich auf die Vermögensver-
waltung des Vormundes beziehen, und die Entlassung
des Vormundes wegen pflichtwidriger Vermögens-
verwaltung. Sie umfaßt die Prüfung einer Rech-
nung des Vormundes auch dann, wenn diese unter
den in den §§ 1752, 1892 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs bezeichneten Umständen gelegt wird.
2. Bezieht sich die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
in einem Rechnungsjahre nur auf einen Theil des
2—.20 .
1—20 .
3—30