Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Anmerkungen. 
1. Als Werth gilt bei einem Nachlasse der nach Berichtig— 
ung der Nachlaßverbindlichkeiten, bei einem Gesammt— 
gute der nach Berichtigung der Gesammtgutsverbind— 
lichkeiten verbleibende Ueberschuß. Nachlaßverbind— 
lichkeiten, die einen Erben als solchen zu Gunsten 
eines Erben treffen, werden nicht berücksichtigt. 
Dasselbe gilt von Verbindlichkeiten, die bei der Aus- 
einandersetzung nicht berücksichtigt worden sind. 
2. Die Gesammtgebühr umfaßt das in den §8 86 bis 
99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelte Verfahren sowie 
die Anordnung, die Handelsbücher des Erblassers 
vorzulegen. 
3. Neben der Gesammtgebühr werden insbesondere er- 
hoben die unter Nr. 72 bezeichneten Gebühren sowie 
die Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag 
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
Registersachen, Handelssachen, juristische Personen. 
75. Bei der Handelsfirma einer natürlichen Person 
a) Anlegung des Registerblats P5—251, 
b) jede spätere Eintragung 2— 15.. 
76. Bei der Handelsfirma einer juristischen Person, deren Eintragung: in 
das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die 
Art und den Umfang des Gewerbebetriebs zu erfolgen hat oder 
freiwillig beantragt wird, 
a) Anlegung des Registerblatts 390— 100%%, 
b) Eintragung einer Aenderung der 22 .. ..20—50»-6«, 
c)1edesonsttgeEmtragung.. .10-—30«-. 
77. Bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer r Kommanditgeselsschaft 
a) Anlegung des Registerblatts 10—50.7, 
b) jede spätere Eintraguung . P5 - 20.“. 
78. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
a) Anlegung des Registerblatts 30—300.4, 
b) Eintragung einer Abänderung des Gwersceseen . 20—200%, 
0) jede sonstige Eintragng 10—30.
	        
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