Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

87. 
8 
□O 
8 
O 
9 
S— 
9 
— 
92. 
— 361 — 
Anmerkung. 
Bei Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften wird 
der Revisor gebührenfrei bestellt. 
Für eine Verhandlung über die Dispache die im § 42 des Gerichts- 
kostengesetzes bestimmten Gebühren als Gesammtgebühren. An 
die Stelle der Ausführung der Vertheilung tritt die Bestätigung 
der Dispache. 
Die Gebühren umfassen das in den §§ 153 bis 156 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit geordnete Verfahren. 
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins oder einer Genossen- 
schaft, Verfügung über die Verwendung des Vermögens einer auf- 
gelösten Genossenschaft oder Ablehnung einer dieser Verfügungen 
. Anordnung, einem Kommanditisten oder einem stillen Gesellschafter 
eine Bilanz oder sonstige Aufklärungen mitzutheilen oder ihm 
Bücher oder Schriften vorzulegen, oder Ablehnung einer dieser 
Verfügungen. 
Ermächtigung, Bücher oder Schriften einer aufgelösten zinna ein— 
zusehen, 
Bestimmung des Verwahrers der Bücher und Schriften einer auf- 
gelösten Firma oder Bestimmung des Ortes, wo solche Bücher und 
Schriften zu hinterlegen sind, Z 
Erhebung eines Wechselprotestes bei einem Beirage der Wechselsumme 
bis 50% einschließlich 2½ 
von mehr als 50% bis 100. OD 2. 50 4, 
100 200 - 3— 
200 300 - 4- 
- --3’00--400- - 5- 
--400--500- - H- 
---500--750- - 7- 
---750--1000- - 8- 
---1000--5000 9- 
, 
von jeden angefangenen weiteren 5000% och LA. 
Muß die wechselrechtliche Leistung an mehr als einer Stelle 
begehrt oder die Polizeibehörde um Auskunft ersucht werden, so 
erhöht sich die Gebühr wegen jeder weiteren Nachfrage bei einem 
Betrage der Wechselsumme 
20 —50 .#.. 
5—30.7. 
3—10 4. 
4— 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.