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Anmerkung.
Bei Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften wird
der Revisor gebührenfrei bestellt.
Für eine Verhandlung über die Dispache die im § 42 des Gerichts-
kostengesetzes bestimmten Gebühren als Gesammtgebühren. An
die Stelle der Ausführung der Vertheilung tritt die Bestätigung
der Dispache.
Die Gebühren umfassen das in den §§ 153 bis 156 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit geordnete Verfahren.
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins oder einer Genossen-
schaft, Verfügung über die Verwendung des Vermögens einer auf-
gelösten Genossenschaft oder Ablehnung einer dieser Verfügungen
. Anordnung, einem Kommanditisten oder einem stillen Gesellschafter
eine Bilanz oder sonstige Aufklärungen mitzutheilen oder ihm
Bücher oder Schriften vorzulegen, oder Ablehnung einer dieser
Verfügungen.
Ermächtigung, Bücher oder Schriften einer aufgelösten zinna ein—
zusehen,
Bestimmung des Verwahrers der Bücher und Schriften einer auf-
gelösten Firma oder Bestimmung des Ortes, wo solche Bücher und
Schriften zu hinterlegen sind, Z
Erhebung eines Wechselprotestes bei einem Beirage der Wechselsumme
bis 50% einschließlich 2½
von mehr als 50% bis 100. OD 2. 50 4,
100 200 - 3—
200 300 - 4-
- --3’00--400- - 5-
--400--500- - H-
---500--750- - 7-
---750--1000- - 8-
---1000--5000 9-
,
von jeden angefangenen weiteren 5000% och LA.
Muß die wechselrechtliche Leistung an mehr als einer Stelle
begehrt oder die Polizeibehörde um Auskunft ersucht werden, so
erhöht sich die Gebühr wegen jeder weiteren Nachfrage bei einem
Betrage der Wechselsumme
20 —50 .#..
5—30.7.
3—10 4.
4— 10