Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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erhöht sich die Gebühr wegen jeder weiteren Nachfrage bei einem 
Betrage der Wechselsumme 
bis 100.4 inschließlich um 1.4, 
von mehr als 100= . 2- 
Die Gebühr umfaßt den Eintra des Protestes! in das Protest- 
register. 
6. Beglaubigungsvermerk, der eine oder mehrere unter derselben Ur— 
kunde befindlichen Unterschriften oder Handzeichen zum Gegen— 
stande hat. .. . 1450 MAM. 
Betrifft der Beglaubigungsvermert mehr als fünf Personen, so 
kann wegen jeder weiteren Person noch eine Mark erhoben werden. 
7. Ertheilung einer beglaubigten Abschrift oder einer einfachen Aus— 
fertigung 
von jeder Seit.... ...... 10 4, 
mindestes . I- 
Wird die Ertheilung einer einfachen Ausfertigung von einer 
anderen Person als derjenigen beantragt, welche die Beurkundung 
beantragt hatte, und ohne Zustimmung dieser Person, so beträgt 
die Gebühr . .. . 1—5. 
Derjenigen Person, welche die Beurkundung beantragt hatte, 
steht ihr Rechtsnachfolger gleich. 
8. Ertheilung oder Versagung einer vollstreckbaren Ausfertigung 2— 10.4. 
Die Gebühr für die Versagung umfaßt die Bekanntmachung 
der Gründe. 
9. Gestattung der Einsicht einer Urkunde oder mehrerer Urkunden zu- 
gleich, einschließlich der Aufsuchung und Vorlegung, 
wenn der Jahrgang der Errichtung angegeben iit 1. 
andernfallls . 2.-J-. 
Dieselbe Gebühr ist zu erheben, wenn Urkunden zu anderen 
Zwecken als zur Gestattung der Einsicht aufgesucht werden. 
Sie ist nicht zu erheben 
a) bei jeder ersten Ausfertigung, 
b) wenn Urkunden aus Anlaß der dem Notar übertragenen 
Beurkundung von Erklärungen aufgesucht werden. 
10. Ablehnung eines Antrags auf Ertheilung einer einfachen Ausfertig— 
ung oder einer Abschrift oder auf Gestattung von Akteneinsichtt. 1— 10 . 
Die Gebühr umfaßt die Bekanntmachung der Gründe. 
1900 51
	        
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