Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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— 374 — 
Ausstellung eines Zeugnisse .1—20.4, 
wenn es sich aber nur auf den Eingang eines Schriftstücks bezieht, 50 4. 
Abnahme eines Eides oder einer Versicherung an Eidesstatt oder 
Verpflichtung einer Person, soweit nicht die Gebühr unter Nr. 13 
zu erheben iit. 2 — 10#. 
Vernehmung eines Zeugen oder Soachverständigen, einschließlich der 
etwaigen Beeidigung . 2 —15..“#. 
Wegen Vernehmung eines Dolmetschers kann diese Gebühr 
nicht erhoben werden (zu vergl. Nr. 23). 
Versteigerung zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpachtung un— 
beweglicher Sachen . 5—250.. 
Die Gebühr umfaßt das Versteigerungsverfähren einschließlich 
der Entwerfung von Versteigerungsbedingungen. Die Entwerfung 
von Bekanntmachungen wird nur insoweit von ihr umfaßt, als diese 
durch Anheftung veröffentlicht werden. 
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch bei Verdingung von 
Werken an den Mindestfordernden. 
Versteigerung von beweglichen Sachen, von Forderungen oder von 
sonstigen Rechten bei einem Erlöse bis zu 100.4 einschließlich .8 vom Hundert. 
Bei höheren Erlösen sind der Gebühr von 8./ hinzuzurechnen 
für den Betrag 
von über 100 bis 300 f 4 vom Hundert, 
— 300 1000 3 - 
. 1000 5000 1½ "D 
- - 5000# 4 4 3/ * * 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist zwei Mark. 
Entwerfung einer öffentlichen Bekanntmachung 210, 
wenn sie sich aber auf eine Mehrzahl ** Angelegen- 
heiten erstreckt, bis 21 20“. 
Erstreckt sich eine Bekanntmachung aufe eine Mehrzahl unleih- 
artiger Angelegenheiten, so ist die zuerst bezeichnete Gebühr mehr- 
fach zu erheben. 
Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Notar eine 
Gebühr 
von 1.4 für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 
10004;
	        
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